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284 f9daq 1
{\rtf1\ansi\ansicpg1252\deff0\deflang1033\deflangfe2052{\fonttbl{\f0\fswiss\fprq2\fcharset0 Arial;}{\f1\fswiss\fprq2\fcharset0 Calibri;}}
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{\colortbl ;\red0\green0\blue255;}
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{\*\generator Msftedit 5.41.15.1515;}\viewkind4\uc1\pard\nowidctlpar\sb100\sa240\qc\lang1031\b\f0\fs24 NATIONAL INSTRUMENTS SOFTWARELIZENZVERTRAG\par
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\pard\nowidctlpar\sb100\sa240\qj\b0\fs18 HINWEIS F\'dcR DIE INSTALLATION: DIES IST EIN VERTRAG. BEVOR SIE DIE SOFTWARE HERUNTERLADEN UND/ODER DEN INSTALLATIONSPROZESS ABSCHLIESSEN, LESEN SIE DIESEN VERTRAG SORGF\'c4LTIG! DURCH DAS HERUNTERLADEN DER SOFTWARE UND/ODER ANKLICKEN DER VORGESEHENEN SCHALTFL\'c4CHE ZUM ABSCHLUSS DES INSTALLATIONSPROZESSES ERKL\'c4REN SIE SICH MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN UND AN DIESE GEBUNDEN. WENN SIE NICHT VERTRAGSPARTEI DIESER VEREINBARUNG WERDEN UND NICHT AN ALLE VERTRAGSBEDINGUNGEN GEBUNDEN SEIN M\'d6CHTEN, KLICKEN SIE AUF DIE DAF\'dcR VORGESEHENE SCHALTFL\'c4CHE, UM DEN INSTALLATIONSPROZESS ABZUBRECHEN, UND INSTALLIEREN UND BENUTZEN SIE DIE SOFTWARE DIESEM FALL NICHT, SONDERN SENDEN SIE SIE INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN NACH ERHALT (EINSCHLIESSLICH ALLER SCHRIFTLICHEN BEGLEITMATERIALIEN UND VERPACKUNG) DORTHIN ZUR\'dcCK, WO SIE SIE GEKAUFT HABEN. ALLE R\'dcCKSENDUNGEN UNTERLIEGEN DER ZU DEM JEWEILIGEN ZEITPUNKT G\'dcLTIGEN R\'dcCKSENDEREGELUNG VON NI.\par
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\pard\nowidctlpar\fi-283\li360\sb100\sa240\qj\tx426 1.\tab\ul Definitionen.\ulnone  In dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:\par
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\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj\tx426 A.\tab\ul\i "Administratorprotokolle"\ulnone\i0  sind die Berichte und etwaige sonstige Angaben, die der NI-VLM in Verbingung mit einem Volumenlizenzprogramm ("VLP") und/oder einem Enterprise Programm ("EP"), an dem Sie teilnehmen, generiert. Sofern es sich bei dem Anerkannten Volumenlizenzmanager nicht um den NI-VLM handelt oder die SOFTWARE nicht mit dem Anerkannten Volumenlizenzmanager kompatibel ist, liegt es in Ihrer Verantwortung, die von NI akzeptierte Form des Berichts bereitzustellen, diesen manuell zu vervollst\'e4ndigen und an NI zu senden.\par
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\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj B.\tab\ul\i "Anerkannter Volumenlizenzmanager"\ulnone\i0  ist NI-VLM oder FLEXnet oder FLEXIm oder jede andere Software Dritter, die von NI schriftlich freigegeben wird und die der Zugangskontrolle von Endnutzern dient.\par
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C.\tab\ul\i "Ausgeschlossene Lizenz"\ulnone\i0  ist eine Lizenz \'fcber den Code, die f\'fcr dessen Nutzung, Ver\'e4nderung oder Vertrieb zur Voraussetzung hat, dass (i) der Code in Quellcodeformat offengelegt oder vertrieben wird oder (ii) Dritten das Recht einger\'e4umt wird, nicht origin\'e4re Dateien des Codes herzustellen oder zu ver\'e4ndern.\par
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D.\tab\ul\i "Autorisierte Anwendungen"\ulnone\i0  sind (i) solche Anwendungen, die Sie mit Entwicklungsversionen der SOFTWARE entwickeln, f\'fcr die Sie eine g\'fcltige Lizenz haben (insbesondere solche Anwendungen, die Sie mit Software Dritter unter Verwendung von Real-Time Betriebssystemkomponenten des LabVIEW Real-Time Module und LabWindows/CVI Real-Time Module in Einklang mit den jeweiligen Lizenzbedingungen entwickeln), (ii) solche Anwendungen, die Sie mit Softwareentwicklungsumgebungen Dritter entwickeln und die wiederum Treiber-Schittstellensoftware verwendet, wenn diese Softwareentwicklungsumgebung von der Treiber-Schnittstellensoftware wie in der betreffenden Dokumentation dieser Treiber-Schnittstellensoftware angegeben unterst\'fctzt wird. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist eine Anwendung, die mit der SOFTWARE, die Sie aufgrund einer Evaluierungslizenz erworben haben, entwickelt wird, keine Autorisierte Anwendung. \par
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E.\tab\ul\i "Computer"\ulnone  \i0 bezieht sich auf ein Datenverarbeitungsger\'e4t oder, sofern die SOFTWARE im Zusammenhang mit einem virtuellen System verwendet wird, auf ein virtuelles System auf einem Datenverarbeitungsger\'e4t. \par
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F.\tab\ul\i "Dozent"\ulnone\i0  ist eine Person, die an einer Hochschule oder Schule unterrichtet. \par
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G.\tab\ul\i "Hochschule"\ulnone\i0  ist eine akademische Einrichtung, die einen Hochschulabschluss vergibt. \par
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H.\tab\ul\i "Laufzeit"\ulnone\i0  ist der Zeitraum, der mit dem Datum, an dem Sie die f\'fcr den Abschluss des Installationsvorgangs vorgesehene Schaltfl\'e4che anklicken, beginnt und f\'fcr den in der Produktbeschreibung oder einen anderen von NI zur Verf\'fcgung gestellten Dokumentation angegebenen Zeitraum andauert. Falls ein solcher Zeitraum nicht angegeben ist, ist die Laufzeit unbestimmt und endet, sobald diese Vereinbarung durch NI oder durch Sie in Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung gek\'fcndigt wird.\i  \i0 In diesem Fall endet die Laufzeit am Tag des Wirksamwerdens der K\'fcndigung.\par
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I.\tab\ul\i "NI."\ulnone\i0  Damit ist gemeint: National Instruments Corporation, eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware, USA, es sei denn, die SOFTWARE wird in der Republik Irland hergestellt. In letzerem Fall ist mit "NI" die National Instruments Ireland Resources Ltd. gemeint, eine Gesellschaft nach dem Recht der Republik Irland. Wenn Sie nicht sicher sind, wo die Software hergestellt wird, setzen Sie sich bitte mit National Instruments Corporation, 11500 N. Mopac Expressway, Austin, Texas, U.S.A. 78759-3504 (zu H\'e4nden/Attention: Legal Department) in Verbindung. \par
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J.\tab\ul\i "NI-VLM"\ulnone\i0  ist Computersoftware von NI, die den Zugang des Endnutzers zur SOFTWARE regelt und alle Angaben dazu erzeugt, dass der Endnutzer die SOFTWARE dem Lizenzvertrag entsprechend nutzt (u. a. in Form des Administratorprotokolls). \par
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K. \tab\ul\i "Skripting"\ulnone  \i0 sind die Methoden, Funktionen und Eigenschaften des VI-Servers, die im NI LabVIEW sichtbar gemacht oder auf sonstige Weise zur Verf\'fcgung gestellt werden, indem Methoden und Eigenschaften f\'fcr VI-Skripte unter \b Werkzeuge\'bbOptionen\b0  aktiviert werden\i .\i0\par
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L.\tab\ul\i "Sie."\ulnone\i0  Damit sind Sie als der Einzelne gemeint, der die SOFTWARE benutzt, sowie Ihr Arbeitgeber, falls Sie die SOFTWARE im Rahmen Ihres Besch\'e4ftigungsverh\'e4ltnisses benutzen. Sofern Sie die SOFTWARE im Rahmen Ihres Besch\'e4ftigungsverh\'e4ltnisses benutzen, sichern Sie zu, dass Sie berechtigt sind, Ihren Arbeitgeber an diese Vereinbarung zu binden.\par
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M.\tab\ul\i "SOFTWARE"\ulnone  \i0 sind die mit dieser Vereinbarung gelieferte Computersoftware und sonstigen Codes (einschlie\'dflich aller Upgrades, die ggf. von NI als Bestandteil des Software-Services, f\'fcr den Sie die anfallenden Geb\'fchren bezahlt haben oder der in sonstiger Weise gem\'e4\'df dieser Vereinbarung zur Verf\'fcgung gestellt wird), die Sie gem\'e4\'df Abschnitt 2 dieser Vereinbarung installieren und nutzen d\'fcrfen, zusammen mit der gesamten Begleitdokumentation, den Dienstprogrammen und der Treiber-Schnittstellensoftware. Wenn die SOFTWARE Teil eines NI-Programmpaketes ist, beinhaltet der Begriff SOFTWARE alle NI Softwareprogramme, die das von Ihnen erworbene Programmpaket (einschlie\'dflich s\'e4mtlicher Begleitdokumentation, Dienstprogramme und Treiber-Schnittstellensoftware) jeweils umfasst. NI stellt bestimmte Software Dritter zur Verf\'fcgung, die gesonderten Lizenzbestimmungen unterliegt, die Ihnen entweder im Zusammenhang mit der Installation oder auf sonstige Weise mit der SOFTWARE zur Verf\'fcgung gestellt werden ("Drittsoftware"). Diese Drittsoftware wird jedoch nicht von dem Begriff "SOFTWARE" wie in dieser Vereinbarung definiert erfasst.\par
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N.\tab\ul\i "Software-Administrator(en)"\ulnone\i0  sind die Person(en) in Ihrer Organisation, die verantwortlich f\'fcr die Verwaltung eines Volumenlizenzprogramms (VLP) und/oder eines Enterprise Programms (EP) sind, an dem Sie teilnehmen. Jeder Software-Administrator ist f\'fcr die Verteilung und \'dcberwachung der Installation und Nutzung der Master-Installationsdatentr\'e4ger und des Anerkannten Volumenlizenzmanagers verantwortlich.\par
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O.\tab\ul\i "Software-Service"\ulnone\i0  umfasst Wartungsleistungen und technische Supportleistungen von NI f\'fcr die SOFTWARE oder ein anderes Software-Wartungsprogramm jeweils f\'fcr den in dem Angebot oder der Angebotsdokumentation angegebenen Zeitraum. Das Software Service-Programm wird in der Dokumentation, die im Zusammenhang mit der Softwareservicemitgliedschaft zur Verf\'fcgung gestellt wird und/oder, im Falle einer VLP-Lizenz, in der Dokumentation zum VLP n\'e4her beschrieben. \par
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P.\tab\ul\i "Spezielle Produkt-Zusatzvereinbarung"\ulnone\i0  ist eine Zusatzvereinbarung zu dieser National Instruments Lizenzvereinbarung, die als Zusatzvereinbarung zur National Instruments Software Lizenzvereinbarung bezeichnet ist. Eine Spezielle Produkt-Zusatzvereinbarung enth\'e4lt Regelungen, die f\'fcr die speziellen SOFTWARE-Produkte gelten, die in der Speziellen Produkt-Zusatzvereinbarung genannt sind.\par
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Q.\tab\ul\i "Student"\ulnone\i0  ist eine Person, die an einer Hochschule eingeschrieben ist.\par
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\pard\fi-284\li710 R.\tab\ul\i "Treiber-Schnittstellensoftware"\ulnone\i0  umfasst Computersoftware und sonstigen Code nebst Begleitdokumentation und Dienstprogrammen, die Ihnen mit dieser Vereinbarung zur Verf\'fcgung gestellt werden und die gegenw\'e4rtig oder k\'fcnftig als Hardware- bzw. Ger\'e4te-Treiber auf der Website von NI mit der Hardware-Treiberliste unter folgendem Link aufgef\'fchrt sind: \f1\fs22{\field{\*\fldinst{HYPERLINK "http://www.ni.com/driverinterfacesoftware"}}{\fldrslt{\cf1\ul\f0\fs18 www.ni.com/driverinterfacesoftware}}}\cf0\ulnone\f0\fs18 . Vom Begriff "Treiber-Schnittstellensoftware" in keinem Fall umfasst sind Drittsoftware (wie oben definiert), Software f\'fcr Betriebssysteme, Messger\'e4tetreiber, Software f\'fcr Anwendungen, Toolkits, Module, Entwicklungs-Kits f\'fcr Treiber (driver development kit, DDK) oder Teile hiervon, Entwicklungs-Kits f\'fcr Software (software development kit, SDK) oder Teile hiervon, Entwicklungs-Kits f\'fcr Module (module development kit, MDK) oder Teile hiervon, sonstige Software oder Codes, die NI als eine der vorstehend aufgef\'fchrten Software oder Codes qualifiziert, sowie Begleitdokumentation und Dienstprogramme.\par
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\par
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S.\tab\ul\i "Upgrade"\ulnone\i0  ist jeder zus\'e4tzliche oder erg\'e4nzende Code f\'fcr SOFTWARE, die Sie zuvor von NI erworben haben.\par
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\par
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T.\tab\ul\i "Vereinbarung"\ulnone  \i0 meint diesen National Instruments Softwarelizenzvertrag einschlie\'dflich aller Spezieller Produkt-Zusatzvereinbarungen.\par
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\pard\nowidctlpar\fi-360\li360\sb100\sa240\qj\tx426 2.\tab\ul Lizenzeinr\'e4umung.\ulnone  Gegen Zahlung der jeweils g\'fcltigen Geb\'fchren r\'e4umt NI Ihnen auf der Grundlage dieser Vereinbarung ein beschr\'e4nktes, nicht ausschlie\'dfliches Recht zur Benutzung der spezifischen SOFTWARE (im Rahmen einer der unten dargestellten Lizenzarten), so wie die SOFTWARE und die Lizenzart in der Ihnen von NI zur Verf\'fcgung gestellten Dokumentation identifiziert sind, ein. Falls in der Ihnen von NI zur Verf\'fcgung gestellten Dokumentation nichts anderes bestimmt ist, handelt es sich bei der einger\'e4umten Lizenz um eine Nutzerlizenz wie in nachfolgendem Abschnitt 2. A. beschrieben. W\'e4hrend Ihr Nutzungsrecht, wie ausdr\'fccklich in Abschnitt 6 dieser Vereinbarung vorgesehen, fr\'fchere Versionen der SOFTWARE umfassen kann, erstreckt es sich nicht auf Upgrades der SOFTWARE, sofern Ihnen diese Upgrades nicht w\'e4hrend der in Abschnitt 13 unten bezeichneten Dauer der Beschr\'e4nkten Garantie oder als Bestandteil des Software-Services, f\'fcr den Sie die anfallenden Geb\'fchren bezahlt haben, zur Verf\'fcgung gestellt werden. Die SOFTWARE ist "in Benutzung", wenn sie in einen tempor\'e4ren Speicher (d.\~h. RAM) geladen oder in einen Permanentspeicher (z.\~B. auf einer Festplatte, einer CD-ROM, DVD-ROM, einem Netzwerkspeicher oder einem anderen Speichermedium) installiert ist. Soweit es nicht ausdr\'fccklich nach Ma\'dfgabe dieses Abschnitts 2 gestattet wird, ist eine abwechselnde, gleichzeitige oder geteilte Nutzung durch diese Vereinbarung nicht gestattet. Die konkreten Ihnen gew\'e4hrten Nutzungsrechte sind von der Art der erworbenen Lizenz abh\'e4ngig und umfassen:\par
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\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj A.\tab\ul Benutzerbasierte/Computerbasierte Lizenz.\ulnone  Wenn Sie eine benutzerbasierte Lizenz erworben haben, m\'fcssen Sie schriftlich (im Rahmen des NI Registrierungsverfahrens) einen (1) Ihrer Mitarbeiter als Nutzer f\'fcr die Lizenz benennen (der "Nutzer"). Die SOFTWARE darf auf bis zu drei Computern eines einzigen Arbeitsplatzes des benannten Nutzers installiert werden. Allerdings ist nur der benannte Nutzer berechtigt, die SOFTWARE zu benutzen oder auf sonstige Weise einzusetzen, und die SOFTWARE darf nicht gleichzeitig benutzt werden (d.\~h. sie darf nur auf jeweils einem Computer zu derselben Zeit eingesetzt werden). Es steht Ihnen frei, die benutzerbasierte in eine computerbasierte Lizenz umzuwandeln. Wenn Sie eine computerbasierte Lizenz erworben haben oder eine benutzerbasierte Lizenz gem\'e4\'df diesem Abschnitt 2. A. in eine computerbasierte Lizenz umgewandelt haben, darf die SOFTWARE nur auf einem (1) Computer an Ihrem Arbeitsplatz installiert und benutzt werden. Handelt es sich im Falle einer benutzerbasierten Lizenz bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer bzw. handelt es sich im Falle einer computerbasierten Lizenz bei dem betreffenden Computer um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vor\'fcbergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gem\'e4\'df diesem Vertrag \'fcblicherweise auf dem tragbaren Computer nutzen w\'e4hrend Sie an Ihrem Arbeitsplatz sind. Auch wenn die SOFTWARE im Falle einer computerbasierten Lizenz auf ein und demselben Computer installiert und benutzt werden muss, ist in diesem Fall die Zahl der Mitarbeiter, die Zugang zu der SOFTWARE haben und diese auf dem betreffenden Computer nutzen, nicht beschr\'e4nkt, vorausgesetzt wiederum, dass die SOFTWARE nicht gleichzeitig genutzt wird (d. h. es darf jeweils nur ein Exemplar der Software auf einem Computer zur selben Zeit eingesetzt sein). Unabh\'e4ngig davon, ob die Software im Rahmen einer benutzerbasierten oder computerbasierten Lizenz benutzt wird, darf die SOFTWARE in keinem Fall auf einem Netzwerkspeicher installiert oder benutzt werden. Wenn Sie eine VLP-Lizenz oder eine Fortbestand-VLP-Lizenz besitzen und benutzerbasierte Lizenzen in computerbasierte Lizenzen umwandeln m\'f6chten, m\'fcssen Sie NI schriftlich dar\'fcber informieren, damit NI Ihnen eine neue Lizenzdatei zusenden kann, die die ge\'e4nderte Anzahl der jeweiligen Lizenztypen widerspiegelt. Pro Kalenderjahr sind maximal vier (4) derartige Umwandlungen m\'f6glich. Sie sind berechtigt, eine benutzerbasierte Lizenz auf einen anderen benannten Mitarbeiter zu \'fcbertragen, vorausgesetzt, dass nicht mehr als vier (4) solche \'dcbertragungen pro Kalenderjahr stattfinden. Sie k\'f6nnen den bezeichneten Computer im Rahmen einer computerbasierten Lizenz mit einem anderen zu Ihrem Arbeitsplatz geh\'f6rigen Computer tauschen, vorausgesetzt, dass nicht mehr als 4 derartige Wechsel pro Kalenderjahr erfolgen und dass nach dem Austausch keine SOFTWARE auf dem zuvor bezeichneten Computer installiert bleibt. Sobald ein benannter Nutzer seine benutzerbasierte Lizenz einem anderen Mitarbeiter oder beauftragten Dritten gem\'e4\'df Abschnitt 2. M. dieser Vereinbarung \'fcberlassen hat, muss diese benutzerbasierte Lizenz bei NI mit dem Namen des neuen Nutzers registriert werden. Soweit nichts anderes mit NI schriftlich vereinbart wurde, sind Lizenzen zur Nutzung auf Zielsystemen, die Sie mit einer der in Abschnitt 12. B. aufgef\'fchrten SOFTWARE, die gem\'e4\'df den dortigen Angaben Gegenstand einer Lizenz\'fcberpr\'fcfung oder Vertriebserlaubnis ist, erworben haben, computerbasierte Lizenzen (jede Lizenz f\'fcr die Nutzung der SOFTWARE auf Zielsystemen wird als "Dedizierte Lizenz zur Nutzung auf Zielsystemen" bezeichnet). \par
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B.\tab\ul Volumenlizenz.\ulnone  Wenn Sie gem\'e4\'df dem Volumenlizenzprogramm ("VLP") das Recht zur Nutzung der SOFTWARE f\'fcr mehrere Benutzer erworben haben, m\'fcssen Sie einen Anerkannten Volumenlizenzmanager mit der Ihnen von NI gelieferten, aktuellen Lizenzdatei, die den Zugang von Endnutzern zu der gem\'e4\'df VLP lizenzierten SOFTWARE regelt, installieren und nutzen. W\'e4hrend der Laufzeit des VLP d\'fcrfen Sie die Master-Installationsdatentr\'e4ger mit der SOFTWARE zur internen Installation und Nutzung durch Ihre Mitarbeiter nur an Computer an dem/den Standort(en) weitergeben. Zus\'e4tzlich zu den im nachstehenden Abschnitt 2.I. aufgef\'fchrten Bedingungen unterliegt Ihre Nutzung der SOFTWARE unter dem VLP s\'e4mtlichen in dieser Vereinbarung bez\'fcglich der jeweiligen Art der VLP-Lizenz, die Sie erworben haben, aufgef\'fchrten Bedingungen. Als Teil des VLP sind Sie verpflichtet, f\'fcr jede VLP-Lizenz w\'e4hrend ihrer Laufzeit die jeweiligen von NI zur Verf\'fcgung gestellten Software-Services gem\'e4\'df der jeweiligen Dokumentation des VLP zu erwerben und aufrechtzuerhalten. \par
31
C.\tab\ul Enterprise Programm/EP-Lizenz.\ulnone  In einigen F\'e4llen stellt NI bestimmten Kunden f\'fcr bestimmte SOFTWARE Lizenzen und Services gem\'e4\'df einem NI Enterprise Programm ("EP") zur Verf\'fcgung. In diesen F\'e4llen vereinbaren NI oder ein von NI autorisierter Affiliate mit dem Kunden in einer NI Enterprise Programm Dokumentation u.\~a., welche SOFTWARE von dem EP des Kunden erfasst wird, die Art und die maximale Anzahl von Lizenzen des Kunden w\'e4hrend der EP-Laufzeit, die Art und die maximale Anzahl von Lizenzen, die der Kunde nach Ende der EP-Laufzeit erh\'e4lt, und die SOFTWARE, f\'fcr die diese Lizenzen gelten; die Bestehenden EP-Lizenzen, die gem\'e4\'df dem EP des Kunden w\'e4hrend der Laufzeit des EP in Laufzeitlizenzen umgewandet werden, die Software-Services, die der Kunde nach dem EP des Kunden erwirbt und von NI zur Verf\'fcgung gestellt werden, und die Training und Zertifizierungs-Credits, die der Kunde nach dem EP des Kunden erwirbt und die von NI zur Verf\'fcgung gestellt werden. NI ist nicht verpflichtet, mit Ihnen eine EP-Dokumentation zu vereinbaren oder Ihnen das EP oder die damit verbundenen Vorteile zur Verf\'fcgung zu stellen oder einen Affiliate hierzu zu verpflichten. Falls NI oder ein von NI autorisierter Affiliate und Sie eine EP-Dokumentation vereinbart haben, gelten die nachfolgenden Bestimmungen in diesem Abschnitt 2. C. und in Abschnitt 2. J. und die Nutzung der Software ist den Regelungen dieses Abschnitts 2.C. und den in Abschnitt 2.J. niedergelegten Bestimmungen unterworfen. Sie m\'fcssen einen Anerkannten Volumenlizenzmanager mit der neuesten Lizenzdatei, die Ihnen von NI zur Verf\'fcgung gestellt wurde, installieren und verwenden, der den Zugang zur der SOFTWARE, die gem\'e4\'df dem EP lizenziert wurde, durch Endnutzer regelt. W\'e4hrend der EP-Laufzeit d\'fcrfen Sie den/die Master-Installationsdatentr\'e4ger mit der SOFTWARE zur internen Installation und Nutzung (ausschlie\'dflich) auf den Computern, die sich an den EP-Standorten befinden, an Ihre Mitarbeiter weitergeben. Die SOFTWARE darf nach dem EP (a) ausschlie\'dflich in \'dcbereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages, die f\'fcr die spezielle, nach dem AP erworbene Lizenzart gelten, (b) ausschlie\'dflich auf und mit Computern, die sich an den EP Standorten befinden und (c) ausschlie\'dflich w\'e4hrend der EP-Laufzeit genutzt werden. Nach Ende der EP-Laufzeit unterliegt jede weitere Nutzung der SOFTWARE, die nach dem EP erlaubt war, den Bestimmungen von Abschnitt 2.J. Sie erkennen an und sind damit einverstanden, dass (i) Ihre (gesamte) Nutzung der SOFTWARE nach dem EP unter keinen Umst\'e4nden die maximale Anzahl an Lizenzen, die in der EP-Dokumentation angegeben ist, \'fcberschreitet und (ii) keine Software (einschlie\'dflich von Kopien der SOFTWARE) au\'dfer den ausdr\'fccklich in der EP-Dokumentation angegebenen Kopien der SOFTWARE von Ihnen im Rahmen des EP genutzt werden darf. \par
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D.\tab\ul Parallellizenz (Concurrent Use License).\ulnone  Wenn Sie eine Parallellizenz erworben haben, sind Sie berechtigt, die SOFTWARE an jedem einzelnen oder an allen Computern an den Standorten zur Nutzung durch Autorisierte Nutzer zu installieren, vorausgesetzt, dass in keinem Fall die Zahl der Autorisierten Nutzer, die zu derselben Zeit Zugang zu der SOFTWARE haben und/oder diese einsetzen (d.\~h. gleichzeitige Nutzer), die H\'f6chstzahl der Pl\'e4tze \'fcberschreitet, die Sie erworben haben. Sie sind damit einverstanden, dass Sie auch den von NI zur Verf\'fcgung gestellten Anerkannten Volumenlizenzmanager und die Lizenzdatei benutzen, die den Zugang von Endnutzern zur SOFTWARE regelt, um die vorstehende Bestimmung einzuhalten. Ihre Lizenz zur gleichzeitigen Nutzung endet automatisch, wenn die Zahl der gleichzeitigen Nutzer der SOFTWARE zu irgendeinem Zeitpunkt die H\'f6chstzahl der Pl\'e4tze, die Sie erworben haben, \'fcberschreitet. "Autorisierter Nutzer" meint Ihre Mitarbeiter an den Standorten, die die SOFTWARE benutzen; f\'fcr die Zwecke in diesem Abschnitt D. umfasst der Begriff "Standorte" lediglich Ihren Standort (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert), an den NI zu Beginn die SOFTWARE geliefert hat, sowie s\'e4mtliche Ihrer Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in demselben Land. "H\'f6chstzahl der Pl\'e4tze" ist die Zahl der Pl\'e4tze, die Sie erworben haben wie in dem jeweiligen Angebot oder anderen Ihnen von NI zur Verf\'fcgung gestellten Dokumenten bestimmt. F\'fcr die Zwecke der Parallellizenz gilt Folgendes: s\'e4mtliche Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in einem Mitgliedstaat des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens oder in S\'fcdamerika werden als in demselben Land befindlich angesehen; s\'e4mtliche Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in Island, Norwegen, der Schweiz, Afrika oder in einem Mitgliedstaat der Europ\'e4ischen Union werden als in demselben Land befindlich angesehen; s\'e4mtliche Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in Asien werden als in demselben Land befindlich angesehen.\par
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E.\tab\ul Netzwerklizenz.\ulnone  Falls Sie eine Netzwerklizenz erworben haben, um NI-488.2 SOFTWARE f\'fcr NI GPIB-ENET Hardwareprodukte (einzeln oder zusammen "Netzwerksoftware") zu nutzen, d\'fcrfen Ihre Mitarbeiter die NI-488.2 SOFTWARE auf einer beliebigen Zahl von Computern oder Speichervorrichtungen an Ihrem Arbeitsplatz installieren und benutzen, vorausgesetzt dies dient ausschlie\'dflich dem Zugang von Ethernet-zu-GPIB-Controllern. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer gem\'e4\'df den Bestimmungen dieses Abschnitts 2. E. nutzen, wenn Sie vor\'fcbergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind.\par
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F.\tab\ul Fehlersuchlizenz (Debug License).\ulnone  Wenn Sie eine Fehlersuchlizenz erworben haben, m\'fcssen Sie von NI f\'fcr die jeweiligen SOFTWARE-Komponenten (wie nachstehend definiert) entweder (i) eine gesonderte benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz oder VLP-Lizenz erworben haben, in diesem Fall darf bzw. d\'fcrfen Ihr betreffender bzw. Ihre betreffenden Mitarbeiter diese SOFTWARE-Komponenten unter der Fehlersuchlizenz auf einem (1) zus\'e4tzlichen Zielcomputer (je erworbene Fehlersuchlizenz) ausschlie\'dflich zur Fehlersuche installieren, oder (ii) eine Parallellizenz erworben haben, in diesem Fall d\'fcrfen Sie die SOFTWARE ausschlie\'dflich zur Fehlersuche und in Einklang mit den oben dargestellten Lizenzbestimmungen f\'fcr die gleichzeitige Nutzung installieren und benutzen. Sofern Sie die betreffenden SOFTWARE-Komponenten unter einer anderen als der Parallellizenz erworben haben, muss jede der Komponenten auf demselben Zielcomputer benutzt werden. Fehlersuchlizenzen d\'fcrfen \ul ausschlie\'dflich\ulnone  f\'fcr Fehlersuche (Debugging) eingesetzt werden. Keinesfalls d\'fcrfen Sie die Komponenten f\'fcr die Entwicklung neuer Programme (z.\~B. Testsequenzen/Module, virtuelle Instrumente (VIs) etc.) verwenden. Falls Sie ein Upgrade f\'fcr die betreffende SOFTWARE erwerben, kann Ihre vorhandene Fehlersuchlizenz mit diesem Upgrade nicht genutzt werden. Vielmehr m\'fcssen Sie eine gesonderte "Upgrade"-Fehlersuchlizenz von NI zur Nutzung mit dem Upgrade erwerben. Handelt es sich bei der SOFTWARE um NI TestStand, sind die betreffenden Komponenten (a) NI TestStand Runtime Execution Engine f\'fcr die Ausf\'fchrung Ihrer Sequenzen und der vollst\'e4ndigen Entwicklungsumgebung des NI TestStand Sequence Editor; (b) eine (1) Kopie von LabVIEW nebst den zugeh\'f6rigen Software Toolkits; und (c) eine (1) Kopie von LabWindows/CVI nebst den zugeh\'f6rigen Software-Toolkits; und (d) eine (1) Kopie von Measurement Studio nebst den zugeh\'f6rigen SOFTWARE-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um LabVIEW, ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie von LabVIEW nebst zugeh\'f6rigen Software-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um LabWindows/CVI, ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie von LabWindows/CVI nebst zugeh\'f6rigen SOFTWARE-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um NI SwitchExecutive, ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie von Measurement Studio nebst den zugeh\'f6rigen SOFTWARE-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um eine Software, die nachfolgend aufgef\'fchrt ist, oder um eine andere Software, die von NI als Software bezeichnet wird, f\'fcr die NI eine Fehlersuchlizenz anbietet: LabVIEW Mobile Module, LabVIEW Touch Panel Module, LabVIEW Real-Time Module, LabWindows/CVI Real-Time Module, LabVIEW FPGA Module, LabVIEW Control Design und Simulation Module, Vision Development Module, LabVIEW Statechart Module, LabVIEW DSC Module oder LabVIEW DSP Module ("Bestimmte Software"), ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie der jeweiligen Bestimmten Software.\par
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G.\tab\ul Hochschul- und Schullizenzen.\ulnone\par
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\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1136 (1.)\tab\ul Student-Edition-Lizenz.\ulnone  Handelt es sich bei der SOFTWARE um eine Student Edition (insbesondere SOFTWARE, die aufgrund einer Studenteninstallationsoption erworben wurde), m\'fcssen Sie (i) Sch\'fcler, Student oder Dozent sein, (ii) eine Student-Edition-Lizenz erworben haben, (iii) d\'fcrfen Sie die SOFTWARE, sofern Sie Sch\'fcler oder Student sind, nur zu eigenen Lernzwecken und nicht f\'fcr irgendeinen sonstigen Zweck, wie Forschungszwecke, berufliche oder gesch\'e4ftliche oder industrielle Zwecke verwenden, und (iv) d\'fcrfen Sie die SOFTWARE, sofern Sie Dozent sind, nur zur Vorbereitung Ihres Unterrichts in der Klasse oder im Labor und nicht f\'fcr irgendeinen sonstigen Zweck, wie etwa im Unterricht oder im Labor, f\'fcr Forschungszwecke, berufliche oder gesch\'e4ftliche oder industrielle Zwecke verwenden. Die SOFTWARE darf auf bis zu drei Computern installiert werden. Allerdings sind ausschlie\'dflich Sie berechtigt, die SOFTWARE zu benutzen oder auf sonstige Weise einzusetzen. Die SOFTWARE darf nicht gleichzeitig eingesetzt werden (d.\~h. sie darf nur auf jeweils einem Computer eingesetzt werden). In keinem Fall darf die SOFTWARE auf einem Netzwerkspeicher installiert oder benutzt werden. Ihre Lizenz endet automatisch mit dem Ablauf Ihrer Einschreibung an einer Schule bzw. Hochschule (oder, im Falle einer Studenteninstallationsoption, mit dem Ablauf Ihrer Einschreibung an der Hochschule, von der Sie die Lizenz erhalten haben) bzw. sobald Sie kein Dozent mehr sind, soweit nicht etwas anderes schriftlich von NI oder seinen verbundenen Unternehmen bestimmt wurde. Nach Beendigung Ihrer Lizenz in den vorgenannten F\'e4llen sind Sie verpflichtet, unverz\'fcglich s\'e4mtliche Kopien der SOFTWARE zu deinstallieren. Wie in nachstehendem Abschnitt 5 bestimmt, d\'fcrfen insbesondere Hochschul- und Schullizenzen einschlie\'dflich Student-Edition-Lizenzen nicht \'fcbertragen werden.\par
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(2.)\tab\ul Schullizenz.\ulnone  Falls Sie eine Schullizenz erworben haben, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE ausschlie\'dflich f\'fcr Unterrichtszwecke in Ihrer Vorschule, Grundschule oder weiterf\'fchrenden Schule benutzen. Vorschule, Grundschule und weiterf\'fchrende Schule umfassen alle Ausbildungsstufen vom Kindergarten bis Schulabschluss\lang1033  bzw. gem\'e4\'df den International Standard Classification of Education (ISCED) Level 0\endash 3. \lang1031 Sie d\'fcrfen die SOFTWARE ausschlie\'dflich auf der von NI schriftlich im Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegebenen Anzahl von Computern Ihrer Schule verwenden. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vor\'fcbergehend nicht in dem Unterrichtsraum, Labor oder dem sonstigen Ort in Ihrer Institution sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gem\'e4\'df diesem Vertrag auf dem tragbaren Computer nutzen, w\'e4hrend Sie in der betreffenden Einrichtung sind. Die vorstehende Rechteeinr\'e4umung bezieht sich auf eine Schule oder ein Schulgel\'e4nde, umfasst allerdings nicht einen ganzen Schulbezirk. Sie d\'fcrfen Autorisierte Anwendungen, die mit der ordnungsgem\'e4\'df auf Computern innerhalb Ihres Schulgel\'e4ndes, Ihrer Schule oder Ihrer Abteilung eingerichteten SOFTWARE hergestellt wurden, unter der Voraussetzung verbreiten, dass (i) Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Verbreitung von Autorisierten Anwendungen einhalten und (ii) eine solche Verbreitung und anschlie\'dfende Benutzung von Autorisierten Anwendungen ausschlie\'dflich an andere Grund- und weiterf\'fchrenden Schulen und f\'fcr Unterrichtungszwecke erfolgen. Die vorgenannten Rechte sind Ihre einzigen Verbreitungsrechte gem\'e4\'df einer Schullizenz. Soweit nichts Abweichendes in dieser Vereinbarung bestimmt ist, ist eine sonstige Verbreitung von Applikationen einschlie\'dflich Codes wie VIs und ausf\'fchrbare Dateien nicht gestattet. Die Verwendung der SOFTWARE durch eine Person, die nicht Sch\'fcler oder Lehrer an Ihrer Schule ist, sowie jede Verwendung f\'fcr Forschungs-, gesch\'e4ftliche oder industrielle Zwecke ist ausgeschlossen. \par
38
(3.)\tab\ul Hochschullizenz zu Unterrichtszwecken.\ulnone  Falls Sie eine Hochschullizenz zu Unterrichtszwecken erworben haben, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE ausschlie\'dflich f\'fcr Unterrichtszwecke in Ihrer Abteilung, Ihrem Fachbereich oder einem bestimmten Universit\'e4tsgel\'e4nde Ihrer Hochschule verwenden, und zwar nach Ma\'dfgabe der Option, die Sie in der an NI gerichteten Bestellung gew\'e4hlt haben. Eine Verwendung zu "Unterrichtszwecken" liegt nur dann vor, wenn: (i) eine Pr\'fcfung am Ende des Semesters oder eines anderen akademischen Zeitraums abgehalten wird und die Pr\'fcfung (ganz oder teilweise) auf Verwendung der SOFTWARE durch die Studenten beruht oder (ii) eine Hausarbeit oder \'e4hnliche Projekte, die den Einsatz der SOFTWARE erfordern, an die Stelle einer Pr\'fcfung treten. Sie d\'fcrfen die SOFTWARE ausschlie\'dflich auf der von NI schriftlich im Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegeben Anzahl von Computern Ihrer Hochschule (in Ihrer Abteilung, Ihrem Fachbereich oder bestimmten Universit\'e4tsgel\'e4nde) verwenden. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vor\'fcbergehend nicht in dem Unterrichtsraum, Labor oder dem sonstigen Ort in Ihrer Institution sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gem\'e4\'df diesem Vertrag auf dem tragbaren Computer nutzen, w\'e4hrend Sie in der betreffenden Einrichtung sind. Sie d\'fcrfen mit der SOFTWARE erstellte Autorisierte Anwendungen unter der Voraussetzung verbreiten, dass (i) Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Verbreitung von Autorisierten Anwendungen einhalten und (ii) eine solche Verbreitung und anschlie\'dfende Benutzung von Autorisierten Anwendungen ausschlie\'dflich zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen. Abgesehen von diesem eingeschr\'e4nkten Verbreitungsrecht ist jedwede Verbreitung von mit der SOFTWARE erstellten Ergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI nicht gestattet. Eine Verwendung der SOFTWARE durch eine Person, die nicht Student oder Dozent an Ihrer Hochschule ist, sowie jede Verwendung f\'fcr Forschungs-, gesch\'e4ftliche oder industrielle Zwecke ist ebenfalls untersagt. \par
39
(4.)\tab\ul Studenteninstallationsoption.\ulnone  Falls Sie als Hochschule Studenteninstallationsoptionen erworben haben, stellt NI Ihnen die Master-Installationsdatentr\'e4ger f\'fcr die Student Edition SOFTWARE zur Verf\'fcgung. Sie d\'fcrfen die jeweilige Student Edition SOFTWARE (i) nicht mehr Studenten als der von NI schriftlich in dem Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegebenen Anzahl und (ii) nur Studenten zug\'e4nglich machen, die gegenw\'e4rtig in der jeweiligen Abteilung bzw. im jeweiligen Fachbereich oder bestimmten Universit\'e4tsgel\'e4nde Ihrer Hochschule (wie von NI schriftlich in dem Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegeben) eingeschrieben sind. Jegliche Verwendung der SOFTWARE unter einer Studenteninstallationsoption unterliegt den vorstehenden Bedingungen der Student-Edition-Lizenz. Die jeweilige Studenteninstallationsoption endet automatisch mit dem Ablauf der Einschreibung des betreffenden Studenten an Ihrer Hochschule. Nach Beendigung der Lizenz ist der Student verpflichtet, s\'e4mtliche Kopien der SOFTWARE unverz\'fcglich zu deinstallieren. Wie in nachstehendem Abschnitt 5 bestimmt, d\'fcrfen insbesondere Hochschullizenzen einschlie\'dflich Studenteninstallationsoptionen nicht \'fcbertragen werden (insbesondere nicht an andere Studenten oder Hochschulen).\par
40
(5.)\tab\ul Lizenz zu Forschungszwecken.\ulnone  Falls Sie eine Lizenz zu Forschungszwecken erworben haben, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE ausschlie\'dflich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, f\'fcr die Lehre und sonstige Unterrichtszwecke in Ihrer Abteilung, Ihrem Fachbereich oder einem bestimmten Universit\'e4tsgel\'e4nde Ihrer Hochschule verwenden, und zwar abh\'e4ngig von der Option, die Sie in der an NI gerichteten Bestellung gew\'e4hlt haben. Sie d\'fcrfen die SOFTWARE ausschlie\'dflich auf der von NI schriftlich im Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegebenen Anzahl Ihrer Computer installieren. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vor\'fcbergehend nicht in dem Unterrichtsraum, Labor oder dem sonstigen Ort in Ihrer Institution sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gem\'e4\'df diesem Vertrag auf dem tragbaren Computer nutzen, w\'e4hrend Sie in der betreffenden Einrichtung sind. Sie d\'fcrfen mit der SOFTWARE hergestellte Autorisierte Anwendungen unter der Voraussetzung verbreiten, dass (i) Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Verbreitung von Autorisierten Anwendungen einhalten und (ii) eine solche Verbreitung und anschlie\'dfende Benutzung von Autorisierten Anwendungen ausschlie\'dflich zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen. Abgesehen von diesem eingeschr\'e4nkten Verbreitungsrecht ist jedwede Verbreitung von mit der SOFTWARE hergestellten Software-Ergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI nicht gestattet. Eine Verwendung der SOFTWARE f\'fcr gesch\'e4ftliche oder industrielle Zwecke ist ebenfalls untersagt. Sie sind verpflichtet, den Software-Service f\'fcr die SOFTWARE zu erwerben. \par
41
\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj H.\tab\ul Evaluierungslizenz; nicht ver\'f6ffentlichte Software.\ulnone  Falls Sie eine Evaluierungslizenz erworben haben, d\'fcrfen Sie ausschlie\'dflich zum Zweck der internen Evaluierung die SOFTWARE auf Computern an Ihrem Arbeitsplatz installieren und Ihren Mitarbeitern die Nutzung erlauben. Falls es sich bei den Computern um Laptops, Notebooks oder sonstige tragbare Computer handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE f\'fcr interne Evaluierungszwecke auf den tragbaren Computern nutzen, wenn Sie vor\'fcbergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind, jedoch nur in derselben Weise wie Sie die SOFTWARE auf den tragbaren Computern nutzen w\'fcrden, w\'e4hrend Sie an Ihrem Arbeitsplatz sind. Sofern Sie von NI kein schriftliches Dokument erhalten haben, aus der sich die Art Ihrer Lizenz ergibt, wird f\'fcr s\'e4mtliche Ihnen von NI zur Verf\'fcgung gestellte SOFTWARE davon ausgegangen, dass Sie eine Evaluierungslizenz erworben haben. Die Evaluierungslizenz ist ausschlie\'dflich f\'fcr Ihren eigenen internen Gebrauch bestimmt. Daher d\'fcrfen Sie, vorbehaltlich etwaiger entgegenstehender Bestimmungen dieser Vereinbarung, keine Anwendungen vertreiben oder weitergeben, die Sie mit der SOFTWARE unter einer Evaluierungslizenz entwickeln. Sie erkl\'e4ren sich weiterhin damit einverstanden, dass Sie sich nach besten Kr\'e4ften bem\'fchen werden, NI hinsichtlich Ihrer Benutzung der SOFTWARE ein Feedback zu geben, und NI u.\~a. \'fcber Fehler zu informieren, die Sie entdecken. Jegliches Feedback einschlie\'dflich \'c4nderungen und \'c4nderungsvorschl\'e4gen, das Sie NI in Bezug auf gegenw\'e4rtige und k\'fcnftige NI-Produkte mitteilen (gemeinsam als "Feedback" bezeichnet) wird als nicht vertraulich behandelt und kann von NI uneingeschr\'e4nkt verwendet werden, ungeachtet etwaiger gegenteiliger bzw. einschr\'e4nkender Vorbehalte Ihrerseits. Sie gew\'e4hren NI hiermit ein weltweites, unentgeltliches, nicht ausschlie\'dfliches und unwiderrufliches Recht, das Feedback zu benutzen, zu vervielf\'e4ltigen und zu bearbeiten, um es in NI-Produkte oder -Dienstleistungen zu implementieren, und die infolge des Feedbacks geschaffenen Programm\'e4nderungen und -neuerungen mit unseren Produkten \'f6ffentlich wiederzugeben, zu vermarkten, zu unterlizenzieren und zu verbreiten. Sie erkennen weiterhin an und sind damit einverstanden, dass es sich bei der \b SOFTWARE NUR UM EINE EVALUIERUNGSVERSION UND/ODER UNVER\'d6FFENTLICHTE VERSION HANDELT. ES IST DAHER M\'d6GLICH, DASS DIE SOFTWARE NICHT IN VOLLEM UMFANG FUNKTIONSF\'c4HIG IST UND SIE TRAGEN DAS ALLEINIGE RISIKO HINSICHTLICH DER NUTZUNGSERGEBNISSE UND LEISTUNG DER SOFTWARE. NI WIRD WEDER EIN UPDATE DER SOFTWARE ZUR VERF\'dcGUNG STELLEN, NOCH WIRD NI SUPPORT IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE LIEFERN. DIE SOFTWARE KANN CODE ENTHALTEN, DER DIE SOFTWARE NACH EINEM BESTIMMTEN ZEITRAUM DEAKTIVIERT UND UNBRAUCHBAR MACHT. WENNGLEICH DIE SOFTWARE SIE EVENTUELL HINSICHTLICH DES ZEITRAUMS WARNT, NACH DEM SIE UNBRAUCHBAR WIRD, ERKENNEN SIE AN UND SIND SIE DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE SOFTWARE MIT ODER OHNE WARNUNG DEAKTIVIERT ODER UNBRAUCHBAR GEMACHT WERDEN KANN.\b0  Nach einer solchen Deaktivierung gilt diese Vereinbarung als beendet. Vor der Deaktivierung der SOFTWARE k\'f6nnen Sie NI kontaktieren, um Ihre SOFTWARE-Evaluierungslizenz in eine benutzerbasierte Lizenz oder computerbasierte Lizenz, sofern eine solche Lizenz f\'fcr die SOFTWARE von NI zur Verf\'fcgung gestellt wird, oder jede andere von NI (nach eigenem Ermessen) gestattete Lizenz umzu\'e4ndern, indem Sie NI die jeweils g\'fcltigen Lizenzgeb\'fchren bezahlen und von NI den/die g\'fcltigen Berechtigungscode(s) erhalten. NI kann die Evaluierungslizenz (in ihrem alleinigen Ermessen und nach vorheriger Mitteilung an Sie) jederzeit beenden, wodurch diese Vereinbarung als beendet gilt. Wenn es sich um unver\'f6ffentlichte SOFTWARE handelt und diese zugleich einer Alpha/Beta-Lizenz unterliegt (der "Beta-Vereinbarung"), finden die Bestimmungen der Beta-Vereinbarung auch auf die Benutzung der SOFTWARE Anwendung. Im Konfliktfall gehen die Bestimmungen der Beta-Vereinbarung den Bestimmungen dieser Vereinbarung vor. \par
42
I.\tab\ul VLP-Hinweise.\ulnone  F\'fcr das VLP (Volumenlizenzprogramm) gilt Folgendes: \par
43
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1136 (1.)\tab\ul Programmanforderungen.\ulnone  Sie m\'fcssen f\'fcr jeden Standort einen eigenen Softwareadministrator bestellen und NI im Falle des Wechsels eines Softwareadministrators unverz\'fcglich schriftlich benachrichtigen. Um an dem VLP teilnehmen zu k\'f6nnen, m\'fcssen die VLP-Lizenzen w\'e4hrend der Laufzeit mindestens 5 Kopien einer Version der SOFTWARE (insgesamt) beinhalten, die von NI als eine Entwicklungsversion eines einzelnen SOFTWARE-Produkts behandelt wird. NI wird die Master-Installationsdatentr\'e4ger f\'fcr die SOFTWARE und, sofern in dem jeweiligen schriftlichen Angebot von NI vorgesehen, den NI-VLM dem/den jeweiligen Softwareadministrator(en) zur Verf\'fcgung stellen. Sie sind daf\'fcr verantwortlich, dass stets ein Anerkannter Mehrfach-Lizenzen Manager (vorausgesetzt, dass NI die SOFTWARE mit dem Anerkannten Volumenlizenzmanager kompatibel gemacht hat) zusammen mit der Ihnen von NI gelieferten, aktuellsten Lizenzdatei, die den Zugang von Endnutzern zu der SOFTWARE regelt, mit der gem\'e4\'df dem VLP lizenzierte SOFTWARE (w\'e4hrend der VLP-Laufzeit und danach) verwendet wird. Handelt es sich bei dem Anerkannten Volumenlizenzmanager um den NI-VLM oder stellt NI Dokumentation f\'fcr den passenden Anerkannten Volumenlizenzmanager zur Verf\'fcgung, ist der Anerkannte Volumenlizenzmanager entsprechend der Dokumentation zu installieren und zu nutzen. Falls Sie bereits einzelne bestehende computer- oder benutzerbasierte Lizenzen f\'fcr die SOFTWARE haben, die von dem VLP erfasst werden sollen, m\'fcssen Sie Folgendes beachten: (i) Sie m\'fcssen NI das Produkt, die Plattform und die Seriennummer f\'fcr jede derartige Lizenz schriftlich mitteilen; (ii) jede derartige Lizenz wird (mit dem Inkrafttreten des VLP) unwirksam und durch das VLP ersetzt; (iii) alle einzelnen Seriennummern f\'fcr diese Lizenzen werden gel\'f6scht und durch eine einzige, gemeinsame Seriennummer f\'fcr das VLP ersetzt; und (iv) falls Sie zu einem sp\'e4teren Zeitpunkt f\'fcr eine der Volumenlizenzen individuelle Seriennummern haben wollen, m\'fcssen Sie NI die jeweils g\'fcltige Geb\'fchr f\'fcr die Umwandlung von einer Volumenlizenz in eine individuelle benutzerbasierte Lizenz, computerbasierteLizenz, Testlizenz oder Measurement Studio Kompilierlizenz mit einer individuellen Seriennummer bezahlen. In Bezug auf den Software Service beh\'e4lt sich NI das Recht vor, diesen auf die jeweils aktuelle, im Handel verf\'fcgbare Version der SOFTWARE zu beschr\'e4nken. Bitte beachten Sie, dass NI nicht f\'fcr s\'e4mtliche SOFTWARE-Produkte eines VLP-Software-Services anbieten kann. \par
44
(2.)\tab\ul Administratorprotokolle.\ulnone  Zus\'e4tzlich zu den unter nachstehender Ziffer (4.) genannten Bedingungen sind Sie verpflichtet, f\'fcr jeden Standort unverz\'fcglich zu den nachstehend genannten Terminen (sp\'e4testens jedoch innerhalb der darauf folgenden f\'fcnfzehn (15) Tage) NI ein Administratorprotokoll zu \'fcbermitteln: (i) w\'e4hrend der VLP-Laufzeit zu jedem Jahrestag des Inkrafttretens des Volumenlizenzvertrags und (ii) nach Ablauf des Volumenlizenzvertrags. NI ist berechtigt, nach vorheriger Ank\'fcndigung, den/die Standort(e) aufzusuchen und die jeweiligen Unterlagen einzusehen, um die Richtigkeit der Angaben des Administratorprotokolls zu \'fcberpr\'fcfen. Nachweislich zu geringe Zahlungen m\'fcssen Sie innerhalb von drei\'dfig (30) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung ausgleichen. Falls zu geringe Zahlungen geleistet wurden, ist NI zudem berechtigt, die Erstattung von Auslagen in angemessener H\'f6he zu verlangen, die im Zusammenhang mit der \'dcberpr\'fcfung tats\'e4chlich angefallen sind. \par
45
(3.)\tab\ul Bestellungen; Rechnungen.\ulnone  Bestellungen bei NI erteilen Sie bitte wie folgt: \par
46
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1440\sb100\sa240\qj a.\tab in H\'f6he der Aktivierungsgeb\'fchr innerhalb des in dem Angebot von NI angegebenen Zeitraums f\'fcr das VLP;\par
47
b.\tab in H\'f6he der Geb\'fchren f\'fcr Zus\'e4tzliche VLP-Lizenzen vor Ablauf der jeweiligen und nachstehend bestimmten VLP-Laufzeit; und\par
48
c.\tab in H\'f6he der VLP-Verl\'e4ngerungsgeb\'fchr vor Ablauf der jeweiligen und nachstehend bestimmten VLP-Laufzeit, falls Sie das VLP verl\'e4ngern wollen.\par
49
\pard\nowidctlpar\li1080\sb100\sa240\qj Sie sind verpflichtet, Software-Services f\'fcr jede VLP-Lizenz, f\'fcr die Software-Services von NI angeboten werden, zu erwerben und aufrecht zu erhalten. Die Software-Services werden j\'e4hrlich in Rechnung gestellt. F\'fcr VLP-Lizenzen, die Sie w\'e4hrend der VLP-Laufzeit hinzuf\'fcgen, werden nur die Software-Services dann anteilig und quartalsweise (bezogen auf das Quartal der VLP-Laufzeit, in dem die SOFTWARE unter der VLP-Lizenz erstmals genutzt wurde) oder gem\'e4\'df von NI bestimmten k\'fcrzeren Zeitr\'e4umen berechnet, wenn Sie die Bestellung vor der Installation oder sonstigen Nutzung der SOFTWARE f\'fcr die Zus\'e4tzliche VLP-Lizenz an NI \'fcbermitteln. Alle Rechnungen sind innerhalb von drei\'dfig (30) Tagen nach Erhalt zahlbar.\par
50
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1136 (4.)\tab\ul VLP-Laufzeit.\ulnone  Die anf\'e4ngliche VLP-Laufzeit beginnt mit dem Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags und gilt zun\'e4chst f\'fcr ein (1) Jahr ("Anf\'e4ngliche VLP-Laufzeit"). Sie k\'f6nnen das VLP jeweils um ein (1) weiteres Jahr verl\'e4ngern (die Anf\'e4ngliche VLP-Laufzeit und alle Laufzeitverl\'e4ngerungen werden nachfolgend unter der Bezeichnung "VLP-Laufzeit" zusammengefasst). Falls Sie das VLP um ein weiteres Jahr verl\'e4ngern m\'f6chten, m\'fcssen Sie NI mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der jeweiligen VLP-Laufzeit ein aktuelles Administratorprotokoll \'fcbermitteln, damit die Anzahl der VLP-Lizenzen f\'fcr die SOFTWARE bestimmt werden kann. NI wird Ihnen dann ein Angebot f\'fcr die Software-Services, etwaige Geb\'fchren f\'fcr Zus\'e4tzliche VLP-Lizenzen und die gew\'fcnschten neue VLP-Lizenzen f\'fcr den Verl\'e4ngerungszeitraum (die "VLP-Verl\'e4ngerungsgeb\'fchr") unterbreiten. Das VLP wird stets f\'fcr ein (1) weiteres Jahr verl\'e4ngert, sobald Sie NI eine Bestellung f\'fcr die VLP-Verl\'e4ngerungsgeb\'fchr vor Ablauf der jeweiligen VLP Laufzeit erteilen. Sie sind verpflichtet, NI unverz\'fcglich zu informieren, falls sich die Anzahl der Volumenlizenzen gem\'e4\'df den Angaben im Administratorprotokoll im Nachgang zu Ihrem Auftrag \'e4ndert. NI beh\'e4lt sich das Recht vor, die VLP-Verl\'e4ngerungsgeb\'fchr (wie vorgesehen) anzupassen, falls Zus\'e4tzliche VLP-Lizenzen benutzt werden, die im Administratorprotokoll, das Sie NI im Zeitpunkt des Verl\'e4ngerungswunsches \'fcbermittelt haben, noch nicht ber\'fccksichtigt sind. \b FALLS SIE NICHT VOR ABLAUF DER JEWEILIGEN VLP-LAUFZEIT EINE BESTELLUNG WIE VORSTEHEND BESCHRIEBEN ERTEILEN, (I) ENDET DAS VLP AUTOMATISCH AM ENDE SEINER LAUFZEIT, (II) ENDEN S\'c4MTLICHE SOFTWARE-SERVICES F\'dcR DAS VLP AUTOMATISCH UND MIT SOFORTIGER WIRKUNG AM ENDE DER JEWEILIGEN VLP-LAUFZEIT, UND (III) D\'dcRFEN SIE IN KEINEM FALL DIE ANZAHL DER VLP-LIZENZEN, F\'dcR DIE SIE DIE ERFORDERLICHEN GEB\'dcHREN AN NI GEZAHLT HABEN, \'dcBERSCHREITEN. MIT BEENDIGUNG DES VLP WIRD NI VERSUCHEN, IHNEN EIN UPDATE DER LIZENZDATEI ZUR VERF\'dcGUNG ZU STELLEN, DAS IHNEN ERM\'d6GLICHT, DIE G\'dcLTIGEN (UND VOLLST\'c4NDIG BEZAHLTEN) VLP-LIZENZEN VOR DEM ENDE DER VERTRAGSLAUFZEIT WEITER ZU NUTZEN (DIE "FORTBESTAND-VLP-LIZENZEN"). DIESE WEITERNUTZUNG STEHT JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, DASS JEDE BENUTZUNG MIT DEM ANERKANNTEN VOLUMENLIZENZMANAGER (UNTER VERWENDUNG DER VON NI NACH BEENDIGUNG DES VLP ZUR VERF\'dcGUNG GESTELLTEN LIZENZDATEI) UND IN EINKLANG MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG (INSBESONDERE MIT DEM \'dcBERTRAGUNGSVERBOT GEM\'c4SS NACHSTEHENDEM ABSCHNITT 5 STATTFINDET). SIE SIND IN KEINEM FALL BERECHTIGT, DIE ANZAHL DER FORTBESTAND-VLP-LIZENZEN NACH BEENDIGUNG DES VLP ZU ERH\'d6HEN. SIE SIND DAF\'dcR VERANTWORTLICH, DIE LIZENZDATEI VON NI ANZUFORDERN UND SO BALD WIE M\'d6GLICH NACH ERHALT ZU INSTALLIEREN UND ZU BENUTZEN, SP\'c4TESTENS JEDOCH BINNEN SECHZIG (60) TAGEN NACH BEENDINGUNG DES VLP. DIE SOFTWARE UND DIE ANERKANNTEN VOLUMENLIZENZMANAGER ENTHALTEN EINEN CODE, DER MIT BEENDIGUNG DES VLP IHRE NUTZUNG DER SOFTWARE UNTER DEM VLP DEAKTIVIERT. OBWOHL DER NI-VLM M\'d6GLICHERWEISE VERSUCHEN WIRD, SIE \'dcBER DEN ZEITRAUM, IN DEM IHRE M\'d6GLICHKEIT ZUR NUTZUNG DER SOFTWARE ENDEN WIRD, ZU WARNEN, ERKENNEN SIE AN, DASS DIE SOFTWARE MIT BEENDIGUNG DES VLP AUCH OHNE VORHERIGE WARNUNG AUTOMATISCH DEAKTIVIERT UND UNBRAUCHBAR GEMACHT WERDEN KANN. JEDE REAKTIVIERUNG DES VLP NACH SEINER BEENDIGUNG STEHT IM ALLEINIGEN ERMESSEN VON NI UND KANN VON DER ZAHLUNG EINER VON NI ZU BESTIMMENDEN REAKTIVIERUNGSGEB\'dcHR ABH\'c4NGIG GEMACHT WERDEN. SOFERN SIE ZU IRGENDEINEM ZEITPUNKT INDIVIDUELLE SERIENNUMMERN F\'dcR VLP-LIZENZEN ODER FORTBESTAND-VLP-LIZENZEN ERWERBEN M\'d6CHTEN, SIND SIE VERPFLICHTET, NI DIE DANN G\'dcLTIGEN GEB\'dcHREN F\'dcR DIE UMWANDLUNG VON EINER VLP-LIZENZ ODER EINER FORTBESTAND-VLP-LIZENZ IN EINE INDIVIDUELLE BENUTZERBASIERTE LIZENZ, COMPUTERBASIERTE LIZENZ ,TESTLIZENZ ODER KOMPILIERLIZENZ F\'dcR MEASUREMENT STUDIO MIT EINER INDIVIDUELLEN SERIENNUMMER ZU BEZAHLEN. FALLS SIE ZU EINEM SP\'c4TEREN ZEITPUNKT UPGRADES F\'dcR DIE SOFTWARE ERHALTEN ODER SOFTWARE-SERVICES F\'dcR DIE SOFTWARE ERWERBEN M\'d6CHTEN, SIND SIE VERPFLICHTET, NI DIE ENTSPRECHENDE GEB\'dcHR F\'dcR JEDE FORTBESTAND-VLP-LIZENZ ZU BEZAHLEN.\par
51
\b0 (5.)\tab\ul Zus\'e4tzliche Definitionen.\ulnone  F\'fcr Zwecke des MLP haben die nachfolgenden Begriffe folgende Bedeutung:\par
52
\pard\nowidctlpar\li1080\sb100\sa240\qj "Aktivierungsgeb\'fchr" ist der in dem f\'fcr Sie g\'fcltigen, schriftlichen Angebot von NI angegebene Betrag, dessen Zahlung Ihnen erlaubt, die einzelnen bestehenden und an einem Standort Ihrer Wahl benutzten benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz, Fehlersuchlizenz oder Measurement Studio Kompilierlizenz durch eine VLP-Lizenz zu ersetzen und/oder am Standort eine VLP-Lizenz f\'fcr die in dem schriftlichen Angebot angegebene Anzahl an benutzerbasierten Lizenzen, computerbasierten Lizenzen, Fehlersuchlizenzen oder Kompilierlizenzen f\'fcr Measurement Studio zu erwerben. Die Aktivierungsgeb\'fchr setzt sich aus einer einmaligen Lizenzgeb\'fchr je Volumenlizenz, die bei Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags genutzt wird, und aus einer anf\'e4nglichen Jahresgeb\'fchr f\'fcr Software-Services zusammen. Die Dokumentation wird ausschlie\'dflich in elektronischer Form zur Verf\'fcgung gestellt. Sie erhalten Sie mit dem Master-Installationsdatentr\'e4ger f\'fcr die SOFTWARE. Sie k\'f6nnen von NI aber auch Exemplare der jeweiligen schriftlichen Dokumentation sowie zus\'e4tzliche Master-Installationsdatentr\'e4ger zu den jeweils g\'fcltigen Preisen erhalten.\par
53
"Geb\'fchren f\'fcr Zus\'e4tzliche VLP-Lizenzen" sind die Geb\'fchren (d.\~h. einmalige Lizenzgeb\'fchr und anf\'e4ngliche Jahresgeb\'fchr f\'fcr Software-Services), die f\'fcr jede Zus\'e4tzliche VLP-Lizenz anfallen, die w\'e4hrend der VLP-Laufzeit zus\'e4tzlich zu den urspr\'fcnglichen VLP-Lizenzen die SOFTWARE installiert (d.\~h. benutzt) wird.\par
54
"Zus\'e4tzliche VLP-Lizenzen" sind s\'e4mtliche computerbasierte Lizenzen, benutzerbasierte Lizenzen, Fehlersuchlizenzen oder Measurement Studio Kompilierlizenz, die Sie w\'e4hrend der VLP-Laufzeit und gem\'e4\'df den Bedingungen dieser Vereinbarung hinzuf\'fcgen.\par
55
"Standort(e)" ist der/sind die physische/n Standort(e), an die NI die SOFTWARE liefert, soweit in der VLP-Dokumentation nichts Abweichendes angegeben ist.\par
56
"Fortbestand-VLP-Lizenz" ist in vorstehendem Abschnitt 2 I. (4.) definiert. \par
57
"VLP-Dokumentation" ist das Angebot f\'fcr das VLP und das VLP-Willkommenspaket, das Sie von NI erhalten.\par
58
"Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags" ist der Tag, an dem Ihnen das VLP-Willkommenspaket zugestellt wird; f\'fcr den Fall, dass das VLP beendet ist und in Einklang mit Abschnitt 2. I (4.) oben reaktiviert wird, bezieht sich Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags auf den Tag, an das VLP von NI reaktiviert wird. \par
59
"Volumenlizenz" ist jede individuelle benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz, Parallellizenz, Fehlersuchlizenz oder Measurement Studio Kompilierlizenz f\'fcr die SOFTWARE, die von Ihnen im Rahmen des VLP w\'e4hrend der VLP-Laufzeit genutzt wird.\par
60
"VLP-Verl\'e4ngerungsgeb\'fchren" sind in vorstehendem Abschnitt 2 I. (4.) definiert.\par
61
"VLP-Laufzeit" ist in vorstehendem Abschnitt 2 I. (4.) definiert.\par
62
"VLP-Beendigung" ist der Tag, an dem das MLP gem\'e4\'df den vorstehenden Bestimmungen endet.\par
63
\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj J.\tab\ul EP-Hinweise\ulnone . Folgendes gilt f\'fcr das EP (Enterprise Programm):\par
64
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1278 (1.)\tab\ul EP-Services\ulnone . Die speziellen Services, die NI Ihnen im Rahmen des EP zur Verf\'fcgung stellt, sind in der EP-Dokumentation bezeichnet und k\'f6nnen Software-Services und Trainings- und Zertifizierungsservices wie nachfolgend dargestellt umfassen. In Bezug auf die nachfolgend aufgef\'fchrten speziellen Services gilt Folgendes:\par
65
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1440\sb100\sa240\qj a.\tab Trainings- und Zertifizierungsservices. Falls die Services, die nach Ihrem EP zur Verf\'fcgung gestellt werden, Trainings- und Zertifizierungsservices umfassen, k\'f6nnen Sie verf\'fcgbare Training Credits w\'e4hrend der EP-Laufzeit nach Ihren W\'fcnschen f\'fcr Ihre Mitarbeiter einsetzen, um passende Trainingskurse zur Nutzung der SOFTWARE zu besuchen und/oder passende Kurse zur "Zertifizierungsvorbereitung" und Zertifizierungspr\'fcfungsservices von NI zu erhalten. An verf\'fcgbaren Trainingskursen kann, sofern nicht anders vorgesehen, online, an den Trainingseinrichtungen in Gesch\'e4ftstellen von NI oder vor Ort an dem/den in Ihrer EP-Dokumentation angegebenen Trainingsort(en) teilgenommen werden. Au\'dfer wenn dies schriftlich mit NI vereinbart wurde, k\'f6nnen Trainingskurse nach dem EP nicht in Trainingscentern Dritter durchgef\'fchrt werden, selbst wenn die betreffenden Dritten von NI zur Durchf\'fchrung von Trainings autorisiert sind. Auch wenn NI einen Trainingsplan bereitstellt, in dem geeignete Trainingskurse, die mit Inkrafttreten des EP-Programms zur Verf\'fcgung stehen, aufgef\'fchrt sind, kann dieser Trainingsplan ohne Ank\'fcndigung jederzeit ge\'e4ndert werden, um Termin\'e4nderungen zu ber\'fccksichtigen und neue Kurse aufzunehmen oder bislang angegebene Kurse zu \'e4ndern oder zu streichen. Die Anzahl der Training Credits, die f\'fcr die Teilnahme an einem geeigneten Kurs erforderlich ist, wird sich aber w\'e4hrend der EP-Laufzeit nicht \'e4ndern. Die Teilnahme an Online-Trainingskursen ist abh\'e4ngig von der Zahl der verf\'fcgbaren Online-Pl\'e4tze. Trainingskurse, die an dem/den Trainingsort(en) oder an den Trainingseinrichtungen in NI-Gesch\'e4ftsstellen stattfinden, sind abh\'e4ngig von der Verf\'fcgbarkeit der Schulungsleiter und m\'fcssen mindestens drei\'dfig (30) Tage im Voraus gebucht werden. Reise-, Unterbringungs- und Essenskosten f\'fcr NI-Schulungsleiter, die vor Ort an dem/den Trainingsort(en) im Rahmen des EP-Trainingsservices erbringen, werden Ihnen nicht in Rechnung gestellt. Falls Sie jedoch einen gebuchten Vor-Ort-Trainingskurs absagen, ist NI berechtigt, Ihnen die tats\'e4chlich entstandenen, nicht stornierbaren reisebedingten Kosten, die NI trotz der Stornierung entstehen, in Rechnung zu stellen. Training Credits sind nicht in bar einl\'f6sbar und verfallen mit Beendigung oder Ablauf Ihrer EP-Laufzeit.\par
66
b.\tab Software-Service. Sie m\'fcssen einen Software-Administrator benennen and NI unverz\'fcglich schriftlich \'fcber alle \'c4nderungen den Software-Administrator betreffend informieren. Falls die Services, die nach dem EP zu erbringen sind, Software-Services umfassen, wird NI an Stelle jedweder Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Kopien von Upgrades nach einem VLP zur Verf\'fcgung stellen: (i) dem Software-Administrator unverz\'fcglich nach dem jeweiligen allgemeinen Release-Termin eine Masterkopie aller Upgrades und (ii) der in der EP-Dokumentation angegebenen Zahl von Nutzern Zugang zu den Applikationsingenieuren von NI f\'fcr Fragen in Zusammenhang mit der Installation und Nutzung der SOFTWARE ("telefonischer Support") und Zugang zum technischem Online-Support-System ("Websupport") von NI, jeweils entsprechend den zur betreffenden Zeit g\'fcltigen Standard-Wartungs- und -Support-Richtlinien. Falls die nach dem EP zu erbringenden Supportdienstleistungen Premier Software Support Services umfassen, wird NI der in der EP-Dokumentation angegebenen Zahl Ihrer Mitarbeiter Zugang zu den Premier Software Support Services gew\'e4hren. NI beh\'e4lt sich das Recht vor, den Software Service auf die jeweils neueste, im Handel verf\'fcgbare Version der SOFTWARE zu beschr\'e4nken. Ihnen ist bekannt, dass NI m\'f6glicherweise nicht f\'fcr jede SOFTWARE, die im Rahmen des EP verf\'fcgbar ist, Software Service zur Verf\'fcgung stellt.\par
67
c.\tab Keine Hardware oder Hardware Services. Sie erkennen an und sind damit einverstanden, dass im Rahmen des EP oder nach dieser Vereinbarung keine Hardware und keine Services in Bezug auf Hardware erbracht oder in sonstiger Weise zur Verf\'fcgung gestellt werden.\par
68
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1278 (2.)\tab\ul J\'e4hrliches Management Review; Berichte\ulnone .\par
69
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1440\sb100\sa240\qj a.\tab In den in der EP-Dokumentation angegebenen Zeitabschnitten (jedenfalls aber j\'e4hrlich) werden sich Ihre Vertreter mit den Vertretern von NI treffen, um das EP und Ihre Nutzung des EP zu besprechen. Dies umfasst auch eine Bewertung der Nutzung der NI-Software und Training Credits nach dem EP und die Bestimmung der Angemessenheit der Lizenzierungslevel und Anzahl des/der EP Standort(e) nach dem EP.\par
70
b.\tab Sie sind verantwortlich daf\'fcr, sicherzustellen, dass ein Anerkannter Volumenlizenzmanager (vorausgesetzt, die SOFTWARE ist kompatibel mit einem Anerkannten Volumenlizenzmanager) zusammen mit der letzten von NI zur Verf\'fcgung gestellten Lizenzdatei, die den Zugang von Endnutzern zu der SOFTWARE regelt, zu jeder Zeit mit der SOFTWARE, die im Rahmen des EP lizenziert wurde, in Nutzung ist (w\'e4hrend der EP-Laufzeit und danach). Handelt es sich bei dem Anerkannten Volumenlizenzmanager um den NI-VLM oder stellt NI Dokumentation f\'fcr den passenden Anerkannten Volumenlizenzmanager zur Verf\'fcgung, ist der Anerkannte Volumenlizenzmanager entsprechend der Dokumentation zu installieren und zu nutzen. Drei\'dfig (30) Tage vor dem in vorstehendem Abschnitt (2.) a. genannten Treffen oder sofern NI dies angemessenerweise verlangt, m\'fcssen Sie NI zur Verf\'fcgung stellen: (a) ein Administratorprotokoll f\'fcr jeden EP-Standort und (b) ein Nutzungsprotokoll f\'fcr die SOFTWARE an dem/den EP-Standort(en), das durch den betreffenden Anerkannten erstellt wurde. NI ist berechtigt, nach vorheriger Ank\'fcndigung den/die Einsatzort(e) zu besichtigen und geeignete Aufzeichnungen einzusehen, um die Richtigkeit der Administratorprotokolle und der Nutzungsprotokolle zu verifizieren.\par
71
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1278 (3.)\tab\ul EP-Laufzeit\ulnone .\par
72
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1440\sb100\sa240\qj a.\tab "EP-Laufzeit" hat die nachfolgend beschriebene Bedeutung. Sowohl Sie als auch NI k\'f6nnen aufgrund eigener Entscheidung die EP-Laufzeit durch schriftliche K\'fcndigung gegen\'fcber der anderen Partei beenden, falls die andere Partei in erheblicher Weise eine ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 2.C. oder diesem Abschnitt 2.J. verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von drei\'dfig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die verletzte Partei zur Zufriedenheit der verletzten Partei abstellt. Au\'dferdem ist NI berechtigt, die EP-Laufzeit schriftlich zu k\'fcndigen, falls diese Vereinbarung oder irgendeine der nach dieser Vereinbarung von NI einger\'e4umten Lizenzen aufgrund einer Verletzung der sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung durch Sie enden sollte. Die EP-Laufzeit verl\'e4ngert sich nach ihrem Ablauf nicht, es sei denn, dies wurde zwischen Ihnen und NI schriftlich vereinbart.\par
73
b.\tab Wirkung der Beendigung der EP-Laufzeit oder K\'fcndigung. Mit Ablauf oder K\'fcndigung der EP-Laufzeit gilt Folgendes:\par
74
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1800\sb100\sa240\qj\tx2130 (i)\tab Jede Nutzung der SOFTWARE nach dem EP ist sofort einzustellen und Sie m\'fcssen alle Kopien der SOFTWARE vernichten. Falls NI dies vor der Vernichtung von Ihnen verlangt hat, m\'fcssen Sie die SOFTWARE und alle davon gefertigten Kopien an NI \'fcbergeben. Vorstehendes gilt mit der Ma\'dfgabe, dass\par
75
\pard\nowidctlpar\fi-360\li2160\sb100\sa240\qj (1)\tab Sie von EP Vorbestehender SOFTWARE weiterhin die Kopien nutzen d\'fcrfen, die in der EP-Dokumentation f\'fcr eine Nutzung nach Ende der EP-Laufzeit bezeichnet sind, sofern die EP-Laufzeit nicht aufgrund einer anderen als einer EP-Only-Verletzung endet; jede solche Nutzung nach Ende der EP-Laufzeit ist ausschlie\'dflich an dem/den EP-Standort(en) zul\'e4ssig und nur in \'dcbereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages betreffend die spezifische Lizenzart, die f\'fcr die betreffende EP Vorbestehende SOFTWARE in der EP-Dokumentation vorgesehen ist und f\'fcr die betreffende nach dem VLP erworbene Lizenzart gilt; und\par
76
(2)\tab Sie w\'e4hlen k\'f6nnen, Kopien der EP Vorbestehenden Software, die in der EP-Dokumentation f\'fcr eine Nutzung nach Ende der EP-Laufzeit bezeichnet sind und die bei EP-Inkrafttreten entweder die aktuelle oder die unmittelbar vorhergehende Version der SOFTWARE waren, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der K\'fcndigung bzw. der Beendigung der EP-Laufzeit auf die aktuelle Version der SOFTWARE zu aktualisieren, wobei dies ausschlie\'dflich zum Zwecke der Nutzung durch Sie gem\'e4\'df vorstehendem Abschnitt (3.)b.(i)(1) zul\'e4ssig ist, vorausgesetzt, die EP-Laufzeit wurde nicht von NI beendet. \par
77
\pard\nowidctlpar\li2160\sb100\sa240\qj Alle in vorstehendem Abschnitt (3.)b.(i)(1) bezeichneten Rechte gelten nicht f\'fcr Kopien von SOFTWARE, deren Lizenz w\'e4hrend oder mit Ende der EP-Laufzeit aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen dieses Vertrages durch Sie geendet hat. Alle Ihre Rechte zur Nutzung solcher Kopien enden mit Beendigung der betreffenden Lizenz.\par
78
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1800\sb100\sa240\qj\tx2130 (ii)\tab Sie m\'fcssen NI die Administratorprotokolle und Nutzungsprotokolle innerhalb von drei\'dfig (30) Tagen nach Wirksamwerden der Beendigung bzw. K\'fcndigung der EP-Laufzeit zur Verf\'fcgung stellen; und\par
79
(iii)\tab Sie m\'fcssen unverz\'fcglich alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ablaufs bzw. der K\'fcndigung der EP-Laufzeit ausstehenden Zahlungen an NI leisten.\par
80
\pard\nowidctlpar\li360\sb100\sa240\qj\b SIE SIND DAF\'dcR VERANTWORTLICH, VON NI ALLE ERFORDERLICHEN LIZENZDATEIEN ANZUFORDERN, UM DIE ERLAUBTE NUTZUNG VON KOPIEN VON EP VORBESTEHENDER SOFTWARE, DIE IN DER EP-DOKUMENTATION F\'dcR DIE NUTZUNG NACH DER EP-LAUFZEIT VORGESEHEN SIND, NACH DER EP-LAUFZEIT ZU ERM\'d6GLICHEN UND DIE LIZENZDATEI SO SCHNELL WIE M\'d6GLICH NACH ERHALT VON NI, KEINESFALLS JEDOCH SP\'c4TER ALS SECHZIG (60) TAGE NACH ABLAUF DER EP-LAUFZEIT, ZU INSTALLIEREN UND ZU VERWENDEN. DIE SOFTWARE UND DIE ANERKANNTEN VOLUMENLIZENZMANAGER ERHALTEN M\'d6GLICHERWEISE CODE, DER NACH ENDE DER EP-LAUFZEIT IHRE BEF\'c4HIGUNG, DIE SOFTWARE NACH DEM EP ZU NUTZEN, DEAKTIVIERT. WENNGLEICH DER NI-VLM SIE M\'d6GLICHERWEISE VERSUCHEN WIRD, SIE AUF DEN ZEITRAHMEN, INNERHALB DESSEN IHRE BEF\'c4HIGUNG, AUF DIE SOFTWARE ZUZUGREIFEN UND SIE ZU NUTZEN, GESPERRT WIRD, HINZUWEISEN, ERKENNEN SIE AN UND SIND DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE SOFTWARE NACH ODER OHNE VORHERIGE WARNUNG MIT BEENDIGUNG DES EP AUTOMATISCH DEAKTIVIERT ODER UNBRAUCHBAR GEMACHT WERDEN KANN.\b0\par
81
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1420 (4.)\tab\ul EP-Geb\'fchren\ulnone . Die Geb\'fchren, die Ihnen in Zusammenhang mit dem EP in Rechnung gestellt werden, sind in der EP-Dokumentation festgelegt. Sofern in Ihrer EP-Dokumentation nicht anders angegeben, sind alle j\'e4hrlich f\'fcr das EP von Ihnen an NI oder den NI-Affiliate, der die EP-Dokumentation mit Ihnen vereinbart hat, zu leistenden Zahlungen innerhalb von drei\'dfig (30) Tagen ab Rechnungsdatum f\'e4llig. Alle bei F\'e4lligkeit nicht geleisteten Zahlungen sind, soweit ausstehend, mit 1,5 % pro Monat, jedoch mit nicht mehr als dem h\'f6chst zul\'e4ssigen Zinssatz, bis zur vollst\'e4ndigen Zahlung zu verzinsen. Sofern in der EP-Dokumentation nichts anderes vereinbart wurde, sind alle von Ihnen nach dem EP geschuldeten Zahlungen in US-Dollar zu leisten. Alle angegebenen Geb\'fchren verstehen sich ohne Steuern und Import-/Exportz\'f6lle. Alle Umsatz-, Gebrauchs-, Verbrauchs- oder Aufwandssteuern sowie alle Import-, Export- oder sonstigen Abgaben f\'fcr Lieferungen von NI nach dem EP liegen in Ihrer Verantwortung und sind von Ihnen zu tragen. Alle ausl\'e4ndischen, Bundes-, Staats- oder lokalen Steuern, die sich nach dem Netto-Einkommen, Verm\'f6gen oder Eigenkapital von NI berechnen, liegen jedoch in der Verantwortung von NI und werden von NI getragen. Falls Sie unmittelbar oder mittelbar eine Gesellschaft oder ein Unternehmen erwerben, die/das gegenw\'e4rtig 20 oder mehr NI-Softwarelizenzen hat, werden die Geb\'fchren, die Ihnen in Zusammenhang mit dem EP in Rechnung gestellt werden, erh\'f6ht.\par
82
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1278 (5.)\tab\ul Vertraulichkeit\ulnone . Die Bestimmungen Ihrer EP-Dokumentation sowie alle Vorschl\'e4ge oder sonstigen von NI oder einem autorisierten Affiliate in Zusammenhang mit Ihrem EP \'fcbermittelten Dokumente (einschlie\'dflich aller Preise und Geb\'fchren) sowie alle in Zusammenhang mit Ihrem EP zur Verf\'fcgung gestellten Informationen \'fcber Produktentwicklungsbestrebungen von NI sind als vertrauliche Informationen von NI anzusehen und Sie d\'fcrfen derartige Informationen Dritten nicht offenbaren.\par
83
(6.)\tab\ul Zus\'e4tzliche Definitionen.\ulnone  F\'fcr Zwecke des EP haben die nachfolgenden Begriffe folgende Bedeutung:\par
84
\pard\nowidctlpar\li1080\sb100\sa240\qj "EP-Dokumentation" ist die zwischen NI oder einem autorisierten Affiliate von NI und Ihnen vereinbarten NI-Enterprise-Programm-Dokumentation wie in Abschnitt 2.C. beschrieben.\par
85
"EP-Inkrafttreten" ist der in der EP-Dokumentation angegebene Tag des Inkrafttretens. Falls es keinen so definierten Tag des Inkrafttretens gibt, ist EP-Inkrafttreten der Tag, an dem Ihnen die von NI unterzeichnete EP-Dokumentation zugesendet wird.\par
86
"Standort(e)" ist/sind Ihr(e) Betriebsbereich(e), der/die als Standort(e) in Ihrer EP-Dokumentation angegeben ist/sind.\par
87
"EP-Only-Verletzung" ist die erhebliche Verletzung einer Ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 2.C. oder diesem Abschnitt 2.J., sofern es sich dabei ausschlie\'dflich um einen Versto\'df gegen eine Vorschrift von Abschnitt 2.C. oder dieses Abschnitts 2.J. handelt und nicht zugleich um einen Versto\'df gegen eine andere Vorschrift dieses Vertrages.\par
88
"EP Vorbestehende Software" sind die Ihnen von NI einger\'e4umten Lizenzen f\'fcr die von dem EP erfasste SOFTWARE, die unmittelbar vor dem EP-Inkrafttreten in Kraft waren und die als Vorbestehende NI-Software in der EP-Dokumentation identifiziert sind.\par
89
"EP-Laufzeit" ist die Zeitspanne, die mit dem EP-Inkrafttreten beginnt und mit Ablauf der in der EP-Dokumentation angegebenen Anzahl von Jahren endet. Falls eine solche Anzahl von Jahren in der EP-Dokumentation nicht angegeben ist, ist die Anzahl der Jahre drei (3). Die EP-Laufzeit gilt vorbehaltlich einer fr\'fcheren Beendigung wie vorstehend geregelt.\par
90
"Trainings- und Zertifizierungsservices" ist die Bereitstellung durch NI von (i) Softwareschulungskursen und (ii) Kursen zur \ldblquote Zertifizierungsvorbereitung\rdblquote  und Zertifizierungspr\'fcfungsservices f\'fcr Software von NI nach Ma\'dfgabe der jeweils geltenden NI-Standardrichtlinien f\'fcr Softwareschulung und -zertifizierung.\par
91
"Training Credits" ist die Anzahl der in der EP-Dokumentation angegebenen Gutscheine f\'fcr Trainings- und Zertifizierungsservices.\par
92
"Trainingsorte" sind die Orte, die in der EP-Dokumentation als Orte angegeben sind, an denen vor Ort Schulungen durchgef\'fchrt werden k\'f6nnen. Falls keine solchen Orte angegeben sind, sind Trainingsorte die Orte, die von den Parteien einvernehmlich und schriftlich als Trainingsorte vereinbart werden.\par
93
"Nutzungsprotokoll" ist ein umfassendes Protokoll aller Zugriffs- und Abmeldeoperationen \'fcber den Lizenzserver.\par
94
\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj K.\tab\ul Treiber-Schnittstellensoftware.\ulnone  Handelt es sich bei der SOFTWARE um Treiber-Schnittstellensoftware oder enth\'e4lt diese Treiber-Schnittstellensoftware, d\'fcrfen Sie die Treiber-Schnittstellensoftware f\'fcr die interne Entwicklung von Autorisierten Anwendungen benutzen. Handelt es sich bei Ihnen um ein Unternehmen oder eine sonstige Personengesamtheit, d\'fcrfen Sie eine angemessene Anzahl von Kopien der Treiber-Schnittstellensoftware \endash  mit Ausnahme von NI-VISA und NI-488.2 \endash  anfertigen und installieren, um mit diesen im Rahmen Ihrer internen Entwicklung Autorisierte Anwendungen zu entwickeln. Sie d\'fcrfen keine zus\'e4tzlichen Kopien von NI-VISA und NI-488.2 anfertigen, sofern dies nicht ausdr\'fccklich nach Abschnitt 10 (i) oder schriftlich von NI gestattet wurde. Falls Sie die Treiber-Schnittstellensoftware von einem Dritten mit oder als Teil einer Autorisierten Anwendung erhalten haben, d\'fcrfen Sie die Treiber-Schnittstellensoftware nur mit dieser Autorisierten Anwendung nutzen.\par
95
L.\tab\ul Measurement Studio Kompilierlizenz.\ulnone  Falls Sie eine Measurement Studio Kompilierlizenz erworben haben, m\'fcssen Sie gesondert auch Measurement Studio von NI als benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz oder Volumenlizenz lizenziert haben, wobei der/die betreffenden Mitarbeiter unter der Measurement Studio Kompilierlizenz f\'fcr die SOFTWARE Measurement Studio auf der in der Ihnen von NI jeweils zur Verf\'fcgung gestellten Dokumentation angegebenen Anzahl an Computern an ihrer Arbeitsst\'e4tte installieren d\'fcrfen. Die Zahl Ihrer Mitarbeiter, die auf die SOFTWARE Measurement Studio auf diesem/n Computer(n) Zugriff nehmen und sie nutzen d\'fcrfen, ist nicht limitiert. Falls es sich bei Computern, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen \'e4hnlichen tragbaren Computer handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE gem\'e4\'df diesem Abschnitt 2. L. auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vor\'fcbergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind. Die SOFTWARE Measurement Studio darf auf einer Netzwerk-Speichereinheit installiert oder genutzt werden und Sie d\'fcrfen die SOFTWARE Measurement Studio gleichzeitig laufen lassen, vorausgesetzt dass nur der/die jeweils zutreffende/n Mitarbeiter auf die SOFTWARE Measurement Studio in der Netzwerk-Speichereinheit Zugriff nehmen und sie nutzen d\'fcrfen. Sie d\'fcrfen nur die Kompilier-/Aufbaufunktion der SOFTWARE Measurement Studio nutzen und Sie d\'fcrfen im Quellcode nur diese Funktion (f\'fcr Ihre Autorisierte Anwendung) ausf\'fchren, die sich auf die Measurement Studio Libraries bezieht und die von Ihnen aufgrund einer Lizenz der SOFTWARE Measurement Studio entwickelt wurde, die die Entwicklung eines solchen Quellcodes gestattet (z.\~B. nicht eine Measurement Studio Kompilierlizenz). Keinesfalls d\'fcrfen Sie die Measurement Studio Kompilierlizenz nutzen, um Qellcode zu entwickeln, der sich auf die Measurement Studio Libraries bezieht, (einschlie\'dflich schriftlicher Code, der ein neues Beispiel einer Klasse erzeugt, die in einer Measurement Studio Library definiert ist oder eine statische Methode einer Klasse, die in der Measurement Studio Library definiert ist).\par
96
M.\tab\ul Beauftragte Dritte.\ulnone  Falls Sie eine der in Abschnitt 2 A., B., C., D., E., F, H oder K. bezeichneten Lizenzen erworben haben, d\'fcrfen auch von Ihnen beauftragte Dritte, falls Sie dies w\'fcnschen, jedoch ausschlie\'dflich f\'fcr Ihre Zwecke, auf die SOFTWARE zugreifen und sie nutzen, unter der Voraussetzung, dass (i) der Beauftragte (oder ggf. sein Mitarbeiter) als Nutzer oder Autorisierter Nutzer im Sinne der jeweils zur Anwendung kommenden Lizenz angesehen wird und die Nutzung gem\'e4\'df den Bestimmungen dieser Vereinbarung erfolgt, (ii) der Beauftragte vor dem Zugriff auf die SOFTWARE sich schriftlich damit einverstanden erkl\'e4rt, (a) die SOFTWARE nur gem\'e4\'df den Bestimmungen dieser Vereinbarung und nur f\'fcr Ihre Zwecke zu nutzen und (b) f\'fcr jede Verletzung dieser Vereinbarung durch ihn gegen\'fcber NI zu haften, (iii) Sie sich hiermit einverstanden erkl\'e4ren, dass Sie f\'fcr alle Handlungen und Unterlassungen des Beauftragten in Bezug auf die SOFTWARE in gleicher Weise haften wie f\'fcr eigenen Handlungen bzw. Unterlassungen und (iv) im Falle von Lizenzen gem\'e4\'df Abschnitt 2.\~C., der Beauftragte die SOFTWARE ausschlie\'dflich an einem EP-Einsatzort nutzt.\par
97
\pard\nowidctlpar\fi-360\li360\sb100\sa240\qj\tx426 3.\tab\ul Laufzeit der Lizenz.\ulnone  Diese Vereinbarung ist in Kraft, bis sie entweder (i) nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung gek\'fcndigt wird oder (ii) gem\'e4\'df dieser Vereinbarung wie nachstehend festgelegt endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der fr\'fchere ist.\par
98
\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj A.\tab\ul Zeitlich beschr\'e4nkte Lizenzen.\ulnone  Diese Vereinbarung endet automatisch mit Ablauf der angegebenen Laufzeit. Sofern Sie nicht eine zeitlich unbeschr\'e4nkte Lizenz erworben haben, k\'f6nnen Sie vorbehaltlich der Zustimmung von NI durch Zahlung der dann g\'fcltigen Lizenzgeb\'fchr an NI die Laufzeit Ihrer Lizenz verl\'e4ngern. Sie erkennen an, dass die SOFTWARE so lange nicht mehr einsatzf\'e4hig oder benutzbar ist, bis Sie die Lizenzgeb\'fchr bezahlt haben und Ihnen ggf. neue Berechtigungscodes zugeteilt wurden. Jegliche Benutzung der SOFTWARE nach Ablauf der Laufzeit verletzt die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Sofern Sie den Software Service erworben haben, sind Sie damit einverstanden, dass der Support f\'fcr die SOFTWARE auf die in der Bestellung angegebene Laufzeit beschr\'e4nkt ist. Nach Ablauf dieser Zeit k\'f6nnen Sie weiterhin den Software Service zu den dann g\'fcltigen Preisen von NI erwerben, sofern dieser angeboten wird.\par
99
B.\tab\ul Zeitlich unbeschr\'e4nkte Lizenzen.\ulnone  Sie sind berechtigt, die SOFTWARE zeitlich unbeschr\'e4nkt in Einklang mit den Beendigungsvorschriften dieser Vereinbarung zu verwenden. Sofern Sie den Software Service erworben haben, sind Sie damit einverstanden, dass der Support f\'fcr die SOFTWARE auf die in der Bestellung angegebene Laufzeit beschr\'e4nkt ist. Nach Ablauf dieser Zeit k\'f6nnen Sie weiterhin den Software Service zu den dann g\'fcltigen Preisen von NI erwerben, sofern dieser angeboten wird.\par
100
C.\tab\ul Beendigung\ulnone . Diese Vereinbarung endet automatisch, falls Sie gegen ihre Bestimmungen versto\'dfen. Dies gilt nicht, falls es sich um einen EP-Only-Versto\'df handelt. In einem solchen Fall endet die Vereinbarung aufgrund dieser EP-Only-Verletzung nicht in Bezug auf die EP Vorbestehende SOFTWARE wie in Unterabschnitt 2.J.(3.)b.(i) beschrieben. \par
101
D.\tab\ul Rechtsfolgen bei Beendigung bzw. Ablauf.\ulnone  Nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, enden alle gem\'e4\'df dieser Vereinbarung einger\'e4umten Lizenzen. Sie sind verpflichtet, die Benutzung der SOFTWARE und den Vertrieb von Autorisierten Anwendungen unverz\'fcglich einzustellen und s\'e4mtliche Kopien der SOFTWARE zu vernichten. Falls NI dies vor der Vernichtung von Ihnen verlangt hat, m\'fcssen Sie die SOFTWARE und alle davon gefertigten Kopien an NI \'fcbergeben. Die Abschnitte 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21, Unterabschnitt 12.A. (3.) sowie die Lizenz zur Nutzung von Feedback gem\'e4\'df Abschnitt 2 H. dieser Vereinbarung bleiben von der Beendigung oder dem Ablauf dieser Vereinbarung unber\'fchrt.\par
102
\pard\nowidctlpar\fi-360\li360\sb100\sa240\qj\tx426 4.\tab\ul Beschr\'e4nkungen.\ulnone  Es ist Ihnen nicht gestattet, (i) ein Reverse Engineering der SOFTWARE durchzuf\'fchren, die Software zu dekompilieren oder zu disassemblieren (sofern solche Beschr\'e4nkung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist); (ii) die SOFTWARE zu nutzen, um sich in einer Weise Zugang zu unverschl\'fcsselten Daten zu verschaffen, die den digitalen Schutz der Inhalte vereitelt, (iii) die SOFTWARE zu unterlizenzieren, zu verleasen, zu verleihen oder zu vermieten; (iv) die SOFTWARE (soweit nicht ausdr\'fccklich in dieser Vereinbarung gestattet) ganz oder teilweise offen zu legen, zu vertreiben, zu modifizieren oder nicht origin\'e4re Dateien der SOFTWARE oder von mit der SOFTWARE entwickelten Anwendungen anzufertigen oder zu vertreiben; (v) die Funktionalit\'e4t des Skripting zur Herstellung von Anwendungen zu verwenden, die dazu dienen, die Funktionalit\'e4t eines Editors f\'fcr eine graphische Programmierungsumgebung zu \'fcbernehmen; (vi) eine H.264/MPEG-4 AVC und/oder VC-1 Technologie oder Kodierer/Dekodierer nutzen, die in Microsoft Silverlight Software enthalten ist/sind oder mit geliefert wird/werden, die von NI m\'f6glicherweise als Drittsoftware zur Verf\'fcgung gestellt wird, einschlie\'dflich f\'fcr Zwecke des Kodierens oder Dekodierens von Videos in \'dcbereinstimmung mit oder unter Nutzung des H.264/AVC Visual Standard oder des VC-1 Video-Standards; (vii) Handlungen vorzunehmen, die dazu f\'fchren, dass die SOFTWARE Gegenstand einer Ausgeschlossenen Lizenz ist; oder (viii) die SOFTWARE unter Verletzung von Abschnitt 21 D. oder sonstigen einschl\'e4gigen Gesetzen und Vorschriften, insbesondere der USA, der Europ\'e4ischen Union oder der Rechtsordnung des Landes, in deren Geltungsbereich Sie die SOFTWARE benutzen oder herunterladen, direkt oder indirekt zu exportieren, zu re-exportieren, herunterzuladen, zu \'fcbermitteln oder zu versenden. Ferner muss jede Benutzung der SOFTWARE in Einklang mit der jeweils anwendbaren Begleitdokumentation stehen. Sie darf keinesfalls dazu f\'fchren und es darf nicht beabsichtigt sein, die Begleitdokumentation oder den Vertragszweck zu umgehen. Soweit nicht ausdr\'fccklich in Abschnitt 2 gestattet, ist Ihnen eine abwechselnde, geteilte oder gleichzeitige Nutzung durch diese Vereinbarung unter keinen Umst\'e4nden gestattet. Ein Fernzugriff auf die SOFTWARE ist Ihnen nicht gestattet, wenn Sie eine computerbasierte Lizenz f\'fcr das NI TestStand Development System oder f\'fcr den NI TestStand Custom Sequence Editor erworben haben. Falls Sie eine benutzerbasierte Lizenz f\'fcr das NI TestStand Development System oder f\'fcr den NI TestStand Custom Sequence Editor erworben haben, ist nur dem jeweils benannten Nutzer ein Fernzugriff auf die SOFTWARE gestattet. \par
103
\pard\nowidctlpar\li360\sb100\sa240\qj Die bestimmungsgem\'e4\'dfe Benutzung der SOFTWARE ist au\'dferdem auf solche Inhalte beschr\'e4nkt, die im Eigentum des Nutzers stehen, die gemeinfrei sind oder an denen der Nutzer eine ordnungsgem\'e4\'dfe Lizenz besitzt. Sie ben\'f6tigen m\'f6glicherweise eine patentrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige Lizenz eines Dritten, um Dateien mit Inhalten zur Benutzung mit dieser SOFTWARE erstellen, kopieren, herunterladen, aufzeichnen, speichern, bereitstellen oder verteilen zu d\'fcrfen. Sie verpflichten sich, die SOFTWARE und die Dokumentation ausschlie\'dflich in einer Art und Weise zu nutzen, die mit dem jeweils geltenden Recht der Rechtsordnung des Landes, in dem die SOFTWARE und die Dokumentation benutzt wird, im Einklang steht, einschlie\'dflich (ohne jedoch auf diese beschr\'e4nkt zu sein) der Beschr\'e4nkungen, die f\'fcr das Urheberrecht und andere Rechte des Geistigen Eigentums gelten. Die Software darf nicht f\'fcr Versuche verwendet werden, technische Schutzma\'dfnahmen zu umgehen, die zur Zugangskontrolle oder zum Schutz von Rechten an einer Datei mit Inhalten oder zum Schutz sonstiger nach irgendeiner Rechtsordnung urheberrechtlich gesch\'fctzter Werke eingesetzt werden. Die SOFTWARE darf ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Vorrichtungen, Programmen oder Dienstleistungen zur Umgehung solcher technischer Schutzma\'dfnahmen benutzt werden.\par
104
\pard\nowidctlpar\fi-360\li360\sb100\sa240\qj\tx426\tx4860 5.\tab\ul\'dcbertragung der Lizenz.\ulnone  Wenn Sie eine benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz oder Fehlersuchlizenz haben oder wenn es sich bei der SOFTWARE um eine Netzwerkversion handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE einem Dritten \'fcberlassen, sofern Sie NI schriftlich \'fcber eine solche \'dcbertragung (einschlie\'dflich des Namens und Wohnortes/Sitzes eines solchen Dritten) informieren, der Dritte die Bedingungen dieser Vereinbarung akzeptiert und sofern Sie nach einer solchen \'dcbertragung weder Kopien der SOFTWARE (einschlie\'dflich aller Upgrades, die Sie etwa erhalten haben) noch irgendwelches schriftliches Begleitmaterial zur SOFTWARE zur\'fcckbehalten. NI kann in ihrem alleinigen Ermessen von Ihnen eine Geb\'fchr f\'fcr die \'dcbertragung fordern. Wenn Sie eine VLP-Lizenz, eine Fortbestand-VLP-Lizenz, eine Parallellizenz, eine Hochschullizenz (z.\~B. eine Student-Edition-Lizenz), eine Measurement Studio Kompilierlizenz oder eine Fehlersuchlizenz haben, ist die Lizenz ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI oder seinen verbundenen Unternehmen nicht \'fcbertragbar und Sie d\'fcrfen die SOFTWARE nicht vertreiben oder auf sonstige Weise an Dritte oder (im Falle einer VLP-Lizenz oder einer Fortbestand-VLP-Lizenz) an eigene Standorte oder Einrichtungen weitergeben, die in den Dokumenten von NI nicht ausdr\'fccklich genannt sind. EP-Lizenzen sind nicht \'fcbertragbar und Sie d\'fcrfen die SOFTWARE nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI oder eines autorisierten NI-Affiliates vertreiben oder die SOFTWARE in sonstiger Weise einem Dritten oder an einem anderen Ihrer Einsatzorte als einer EP-Umgebung zur Verf\'fcgung stellen. \par
105
\pard\nowidctlpar\fi-360\li360\sb100\sa240\qj\tx426 6.\tab\ul Upgrades. Zus\'e4tzliche Lizenzen f\'fcr fr\'fchere Versionen.\ulnone  Wenn es sich bei der SOFTWARE um ein Upgrade handelt, d\'fcrfen Sie die SOFTWARE nur benutzen, wenn (i) Sie (zum Zeitpunkt, zu dem Sie das Upgrade erhalten) \'fcber eine g\'fcltige Lizenz zur Benutzung der vorherigen Version der SOFTWARE verf\'fcgen (die "Vorherige Lizenz") und (ii) das Upgrade Ihnen in \'dcbereinstimmung mit der Beschr\'e4nkten Garantie gem\'e4\'df nachstehendem Abschnitt 13 oder als Teil des Software-Services, f\'fcr den sie die anwendbaren Geb\'fchren bezahlt haben, zur Verf\'fcgung gestellt wurde. Die dem Upgrade beigef\'fcgte Lizenzvereinbarung (die "Upgrade-Lizenz") gilt f\'fcr Ihre Nutzung des Upgrades, vorausgesetzt jedoch, dass (i) Sie das Upgrade nur auf den Computern installieren und nutzen d\'fcrfen, auf denen Sie die Vorg\'e4ngerversion der SOFTWARE gem\'e4\'df der Vorherigen Lizenz nutzen d\'fcrfen, und (ii) Sie keinesfalls das Upgrade und die Vorg\'e4ngerversion der SOFTWARE gleichzeitig einsetzen d\'fcrfen. Ferner gilt f\'fcr jede gem\'e4\'df den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verf\'fcgung gestellte und lizenzierte SOFTWARE (die "Gelieferte SOFTWARE"), dass Sie eine Vorg\'e4ngerversion der betreffenden SOFTWARE (statt der Gelieferten SOFTWARE) installieren und nutzen d\'fcrfen, sofern (i) Sie \'fcber eine autorisierte Kopie der Vorg\'e4ngerversion der Gelieferten SOFTWARE verf\'fcgen, (ii) jede Nutzung in \'dcbereinstimmung mit den Regelungen dieser Vereinbarung (einschlie\'dflich der f\'fcr die Gelieferte SOFTWARE erworbenen Lizenzart) erfolgt und (iii) NI in keinem Fall verpflichtet ist, Support (einschlie\'dflich der Zurverf\'fcgungstellung anwendbarer Software-Schl\'fcsselcodes oder Hardware-Schl\'fcssel) f\'fcr irgendeine andere Version der SOFTWARE als die aktuelle Version der Gelieferten SOFTWARE verpflichtet ist. \par
106
7.\tab\ul Ausnahme f\'fcr die Nutzung zu Hause.\ulnone  Falls es sich bei Ihnen um ein Unternehmen oder eine sonstige Personengesamtheit handelt: Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdr\'fccklich etwas anderes vorgesehen ist, darf der benannte Nutzer der jeweiligen Lizenz (oder im Fall von computerbasierten Lizenzen der einzelne Nutzer, der der Hauptbenutzer des Computers ist, auf dem die SOFTWARE installiert wurde und in Benutzung ist, oder im Fall einer Hochschullizenz die Lehrer, Professoren oder Forscher) die SOFTWARE auch auf einem (1) Computer bei sich zu Hause installieren und nutzen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass (i) die Nutzung der SOFTWARE in Einklang mit einer der in Abschnitt 2 genannten Lizenzen (ohne die Dedizierte Lizenz f\'fcr die Nutzung auf Zielsystemen, die Measurement Studio Kompilierlizenz, die Fehlersuchlizenz, Parallellizenz oder die Fehlersuchlizenz zur gleichzeitigen Nutzung) steht; und (ii) sich die Nutzung der SOFTWARE auf einem solchen Heimcomputer auf Arbeiten beschr\'e4nkt, die im Rahmen des Besch\'e4ftigungsverh\'e4ltnisses mit Ihnen ausgef\'fchrt werden (oder im Fall einer Hochschullizenz sich die Nutzung auf solche Nutzungen beschr\'e4nkt, die ausdr\'fccklich in dem betreffenden Abschnitt dieser Vereinbarung gestattet sind) und in Einklang mit den weiteren, au\'dferhalb dieses Abschnitts genannten Bedingungen dieser Vereinbarung steht. Die SOFTWARE muss bei (a) Beendigung des Besch\'e4ftigungsverh\'e4ltnisses der benannten Person mit Ihnen, (b) der \'dcbertragung der SOFTWARE auf einen anderen Nutzer, einem Tausch der Computer gem\'e4\'df obigem Abschnitt 2, (c) bei Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung oder (d) im Fall von Hochschul- und Schullizenzen bei Beendigung des Besch\'e4ftigungsverh\'e4ltnisses des Lehrers, Professors oder Forschers mit der jeweiligen Institution (je nachdem, welches Ereignis eher eintritt) unverz\'fcglich von dem Heimcomputer der betreffenden Person gel\'f6scht werden. Sofern Sie jedoch eine Dedizierte Lizenz zur Nutzung auf Zielsystemen, eine Measurement Studio Kompilierlizenz, eine Fehlersuchlizenz, eine Parallellizenz oder eine Fehlersuchlizenz zur gleichzeitigen Nutzung haben, findet diese Ausnahme f\'fcr die Nutzung zu Hause auf Sie keine Anwendung.\par
107
8.\tab\ul Mehrfachversionen (CD-ROM-/DVD-ROM-Datentr\'e4ger).\ulnone  Wird die SOFTWARE auf einer CD-ROM oder DVD-ROM in mehreren Versionen zur Nutzung mit verschiedenen Betriebssystemen ausgeliefert, d\'fcrfen Sie nur eine Version der SOFTWARE benutzen. Diese Beschr\'e4nkung gilt nicht f\'fcr Netzwerkversionen.\par
108
9.\tab\ul Software-/Hardwareschl\'fcssel.\ulnone  Falls f\'fcr die SOFTWARE ein Software- oder Hardwareschl\'fcssel erforderlich ist, erkennen Sie an, dass die SOFTWARE nicht ohne einen bestimmten einzigartigen Software- oder Hardwareschl\'fcssel funktioniert. Diesen Software- oder Hardwareschl\'fcssel erhalten Sie von NI und Sie sind damit einverstanden, dass Sie diesen Software- oder Hardwareschl\'fcssel ausschlie\'dflich mit der SOFTWARE benutzen d\'fcrfen, f\'fcr die er bestimmt ist. Falls Ihnen NI (in ihrem alleinigen Ermessen) den g\'fcltigen Schl\'fcssel vor Erhalt der g\'fcltigen Lizenzgeb\'fchren bereitstellt, bleiben Sie verpflichtet, NI solche Geb\'fchren zu bezahlen.\par
109
10.\tab\ul Urheberrecht. Keine weiteren Lizenzen.\ulnone  Die SOFTWARE und alle Kopien der SOFTWARE sind Eigentum von NI oder ihrer Lieferanten und werden durch die Urheberrechtsbestimmungen der Vereinigten Staaten und durch internationale Vertr\'e4ge gesch\'fctzt. Die SOFTWARE und alle Kopien davon werden nur lizenziert und nicht verkauft oder vermietet. Deshalb m\'fcssen Sie die SOFTWARE wie alle sonstigen urheberrechtlich gesch\'fctzten Werke behandeln. Sie d\'fcrfen jedoch (i) eine angemessene Anzahl Kopien der SOFTWARE anfertigen, soweit dies ausschlie\'dflich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken dient, und (ii) eine angemessene Anzahl Kopien der Begleitdokumentation zur SOFTWARE anfertigen, soweit diese ausschlie\'dflich Ihrem internen Gebrauch in Zusammenhang mit der SOFTWARE dienen. In keinem Fall ist es gestattet, Urheberrechtsvermerke, Patent-, Marken- und sonstige rechtlichen Hinweise oder Disclaimer in der SOFTWARE zu entfernen oder zu ver\'e4ndern. S\'e4mtliche Rechte, die Ihnen in dieser Vereinbarung nicht ausdr\'fccklich einger\'e4umt werden, bleiben NI vorbehalten. Weiterhin wird ohne Einschr\'e4nkung des Vorstehenden durch keines der NI-Patente (unabh\'e4ngig davon, ob diese hierin genannt werden oder nicht) eine Lizenz oder ein sonstiges Recht (ob durch ausdr\'fcckliche Lizenz, implizierte Lizenz, den Ersch\'f6pfungsgrundsatz oder in sonstiger Weise) oder irgendwelche geistigen Eigentumsrechte von NI in Bezug auf irgendwelche sonstigen Produkte oder sonstige Dritte gew\'e4hrt; dies gilt ohne Beschr\'e4nkung auch f\'fcr das Recht, eines dieser sonstigen Produkte zu benutzen. \par
110
11.\tab\ul Patent- und Markenrechtshinweis.\ulnone  Patent-Informationen f\'fcr Produkte von National Instruments erhalten Sie auf folgende Weise: \'dcber die Men\'fcoption \b Hilfe\'bbPatente\b0  in der SOFTWARE, in der Datei patents.txt auf der CD-ROM, DVD-ROM und/oder im Internet unter \ul ni.com/patents\ulnone . Die Bezeichnungen National Instruments, NI, ni.com und LabVIEW sind Marken der National Instruments Corporation. Weitere Marken-Informationen finden Sie im Internet unter ni.com/trademarks. Alle sonstigen hier genannten Produkt- oder Firmenbezeichnungen sind bzw. k\'f6nnen Marken oder anderweitig gesch\'fctzte Bezeichnungen der betreffenden Unternehmen sein.\par
111
12.\tab\ul Vertrieb von Anwendungen.\ulnone  Sie d\'fcrfen Autorisierte Anwendungen (zusammen mit dazugeh\'f6rigen Runtime Engines f\'fcr die SOFTWARE und dazugeh\'f6riger Treiber-Schnittstellensoftware, die als Teil oder zus\'e4tzlich zu den Autorisierten Anwendungen enthalten sein d\'fcrfen sowie zusammen mit der Microsoft Silverlight Software, die von NI m\'f6glicherweise als Drittsoftware zur Verf\'fcgung gestellt wird, sofern die Autorisierte Anwendung durch Nutzung dieser Microsoft Silverlight Software geschaffen wurde) vertreiben, auf Zielsysteme \'fcbertragen oder in sonstiger Weise zug\'e4nglich machen, sofern Sie sich an alle der in den nachstehenden Abschnitten (A.) und (B.) enthaltenen Bedingungen halten:\par
112
\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj A.\tab\ul Voraussetzungen f\'fcr den Vertrieb.\ulnone\par
113
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1080\sb100\sa240\qj\tx1136 (1.)\tab Sie f\'fcgen den nachfolgenden Urheberrechtsvermerk "Copyright \'a9[Jahreszahl] National Instruments Corporation. Alle Rechte vorbehalten." sichtbar auf der Hinweisseite f\'fcr die Anwendung (Authorized Application About Box) und (i) in jeder schriftlichen Begleitdokumentation oder, (ii) falls solche Dokumentation nicht existiert, in einer "Readme"- oder anderen .txt-Datei, die mit jeder Ihrer Autorisierten Anwendungen verbreitet wird, hinzu; (Sie d\'fcrfen stattdessen oder zus\'e4tzlich Ihren eigenen Urheberrechtshinweis zu dem/den gem\'e4\'df vorstehender Regelung erforderlichen Vermerk(en) hinzuf\'fcgen; keinesfalls jedoch d\'fcrfen Sie irgendeinen Urheberrechts-, Patent-, Marken- oder anderen Rechtehinweis oder Disclaimer, der in der SOFTWARE enthalten ist, entfernen oder ver\'e4ndern; au\'dferdem muss Ihr Urheberrechtsvermerk im Hinblick auf alle Runtime-Engines f\'fcr die SOFTWARE und jegliche Treiber-Schnittstellensoftware, die als Teil oder zusammen mit Ihrer Autorisierten Anwendung enthalten sein d\'fcrfen, im Sinne eines Schutzes der Urheberrechte von NI an der SOFTWARE verstanden werden und nicht als ob Sie selbst irgendein Urheberrecht oder sonstiges Recht an der SOFTWARE h\'e4tten);\par
114
(2.)\tab Sie verwenden beim Vertrieb Ihrer Autorisierten Anwendungen weder den Namen noch ein Logo oder eine Marke von NI, ohne die ausdr\'fcckliche vorherige schriftliche Zustimmung von NI;\par
115
(3.)\tab Sie erkl\'e4ren sich bereit, NI in Bezug auf s\'e4mtliche Anspr\'fcche oder Rechtsstreitigkeiten, einschlie\'dflich Anwaltsgeb\'fchren, die aus oder in Zusammenhang mit der Benutzung oder dem Vertrieb Ihrer Autorisierten Anwendung entstehen, zu entsch\'e4digen, schadlos zu halten und zu verteidigen. \b DIES GILT SELBST DANN, WENN DIESE TEILWEISE AUF EIN MITVERSCHULDEN VON NI ODER EIN SONSTIGES VERSCHULDEN ODER EINE VERSCHULDENSUNABH\'c4NGIGE HAFTUNG VON NI ZUR\'dcCKZUF\'dcHREN SIND; JEDOCH GILT IHRE VERTRAGLICHE PFLICHT ZUR ERSATZLEISTUNG NICHT F\'dcR DEN ANTEIL DER VOM ANSPRUCHSTELLER ERLITTENEN SCH\'c4DEN UND NACHTEILE BZW. DEN ANTEIL AN EINER ETWAIGEN VERGLEICHSSUMME, DER AUF EINE KRAFT GESETZES EINTRETENDE HAFTUNG WEGEN VERSCHULEDENS ODER EINE VERSCHULDENSUNABH\'c4NGIGE HAFTUNG VON NI ZUR\'dcCKZUF\'dcHREN IST;\b0  \par
116
(4.)\tab Sie halten s\'e4mtliche Voraussetzungen der Lizenzbestimmungen von Drittsoftware ein, die Ihnen mit der SOFTWARE zur Verf\'fcgung gestellt werden, einschlie\'dflich der Lizenzbestimmungen von Drittsoftware betreffend Urheberrechtshinweise;\par
117
(5.)\tab Die Autorisierte Anwendung darf keine sch\'e4dlichen, irref\'fchrenden oder sonst rechtswidrigen Programme beinhalten oder aus solchen bestehen; und \par
118
\pard\nowidctlpar\fi-720\li1440\sb100\sa240\qj\tx1080 (6.)\tab a.\tab Falls Sie Ihre Autorisierte Anwendung mit einem Run-Time Engine f\'fcr die SOFTWARE oder Treiber-Schnittstellensoftware an Dritte vertreiben, m\'fcssen Sie Ihrem Endnutzer entweder diese Vereinbarung zur Verf\'fcgung stellen oder Sie lizenzieren Ihre Autorisierte Anwendung sowie jede damit vertriebene Run-Time Engine f\'fcr die SOFTWARE und Treiber-Schnittstellensoftware gem\'e4\'df Ihren eigenen Lizenzbestimmungen, die im Wesentlichen den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen und mindestens die folgenden Beschr\'e4nkungen vorsehen m\'fcssen: (i) eine f\'fcr Sie und Ihre Lizenzgeber g\'fcnstige Bestimmung zum Ausschluss bzw. zur Beschr\'e4nkung von stillschweigender Gew\'e4hrleistung und Haftung f\'fcr Folgesch\'e4den; (ii) eine \'e4hnliche Regelung wie sie in dem Abschnitt "US-Regierungsklausel" vorgesehen ist; und (iii) Beschr\'e4nkungen, die es nicht gestatten, (a) ein Reverse Engineering durchzuf\'fchren oder die SOFTWARE zu dekompilieren oder zu disassemblieren (sofern solche Beschr\'e4nkung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist); (b) die SOFTWARE zu unterlizenzieren, zu verleasen, zu verleihen oder zu vermieten; (c) die SOFTWARE ganz oder in Teilen zu vertreiben, zu modifizieren oder nicht origin\'e4re Dateien der SOFTWARE anzufertigen; (d) eine H.264/MPEG-4 AVC und/oder VC-1 Technologie oder Kodierer/Dekodierer zu nutzen, die in Microsoft Silverlight Software enthalten ist/sind oder mit geliefert wird/werden, die von NI m\'f6glicherweise als Drittsoftware zur Verf\'fcgung gestellt wird, einschlie\'dflich f\'fcr Zwecke des Kodierens oder Dekodierens von Videos in \'dcbereinstimmung mit oder unter Nutzung des H.264/AVC Visual Standard oder des VC-1 Video-Standards; (e) Handlungen vorzunehmen, die dazu f\'fchren, dass die SOFTWARE Gegenstand einer Ausgeschlossenen Lizenz ist; (f) die SOFTWARE unter Verletzung von Abschnitt 21 D. oder sonstigen einschl\'e4gigen Gesetzen und Vorschriften, insbesondere der USA., der Europ\'e4ischen Union oder der Rechtsordnung des Landes, in deren Geltungsbereich die SOFTWARE benutzt oder heruntergeladen wird, direkt oder indirekt zu exportieren, zu re-exportieren, herunter zu laden, zu \'fcbermitteln oder zu versenden; und (g) (falls Ihre Autorisierte Anwendung die Verwendung des Skripting erm\'f6glicht) die Funktionalit\'e4t des Skripting zur Herstellung von Anwendungen zu verwenden, die dazu dienen, die Funktionalit\'e4t eines Editors f\'fcr eine grafische Programmierumgebung zu \'fcbernehmen; und\par
119
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1440\sb100\sa240\qj\tx1080 b.\tab Falls Sie Ihre Autorisierten Anwendungen mit Microsoft Silverlight Software, die von NI m\'f6glicherweise als Drittsoftware zur Verf\'fcgung gestellt wird, an Dritte verbreiten, m\'fcssen Sie zus\'e4tzlich zu den anderen Anforderungen gem\'e4\'df diesem Abschnitt 12. A. (6.)\par
120
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1800\sb100\sa240\tx2130 (i)\tab das von NI mit der SOFTWARE zur Verf\'fcgung gestellte Installationsaufbauwerkzeug verwenden, um ein Installationsprogramm f\'fcr Ihre Autorisierte Anwendung zu erstellen, und das von NI f\'fcr die Microsoft Silverlight Software zur Verf\'fcgung gestellte Installationsprogramm in das Installationsprogramm f\'fcr Ihre Autorisierte Anwendung mit aufnehmen, oder Ihre Autorisierte Anwendung mit dem Installationsprogramm, das NI unter der folgenden URL zur Verf\'fcgung stellt, verbreiten: http://digital.ni.com/express.nsf/bycode/InstallerForMicrosoftSilverlight. In jedem Fall d\'fcrfen Sie das von NI gelieferte Installationsprogramm oder die Installationserfahrung (einschlie\'dflich Wiedergabe der Microsoft Silverlight Endnutzerlizenzvereinbarung und Datenschutzhinweise) nicht ver\'e4ndern;\par
121
\pard\nowidctlpar\fi-360\li1800\sb100\sa240\qj\tx1988 (ii)\tab den in dem Drittsoftware-Lizenzvertrag f\'fcr die Microsoft Silverlight Software enthaltenen Hinweis \ldblquote Notice About the H.264/AVC Visual Standard and the VC-1 Video Standard\rdblquote  diesen Dritten \'fcbermitteln und sicherstellen, dass dieser Hinweis auch anderen, die eine Kopie Ihrer Autorisierten Anwendung mit der Microsoft Silverlight Software erhalten, \'fcbermittelt wird (der Hinweis wird automatisch mit dem von NI f\'fcr die Microsoft Silverlight Software zur Verf\'fcgung gestellten Installationsprogramm installiert wie in Abschnitt 12.A.(6.)b.(i) beschrieben); und\par
122
(iii)\tab sicherstellen, dass 30 Tage nach Information durch NI \'fcber ein kritisches Update der Microsoft Silverlight Software jede neue Version Ihrer Autorisierten Anwendung die Microsoft Silverlight Software in dieser Update Version enth\'e4lt. \par
123
\pard\nowidctlpar\fi-284\li710\sb100\sa240 B.\tab\ul Geb\'fchren.\ulnone  Grunds\'e4tzlich d\'fcrfen Sie Autorisierte Anwendungen vertreiben, auf Zielsysteme \'fcbertragen oder in sonstiger Weise zug\'e4nglich machen, ohne hierf\'fcr zus\'e4tzliche Geb\'fchren an NI zu bezahlen. Falls die Autorisierte Anwendung jedoch mit einer SOFTWARE erzeugt wurde, die auf der Liste der Lizenzen f\'fcr die \'dcbertragung auf Zielsysteme auf der Website von NI aufgef\'fchrt ist, die Sie unter der URL http://zone.ni.com/devzone/cda/tut/p/id/9561 einsehen k\'f6nnen, oder einer SOFTWARE, die von NI irgendwann dieser Liste oder einer \'e4hnlichen Nachfolgeliste hinzugef\'fcgt wurde, oder einer anderen von NI gegebenenfalls bezeichneten SOFTWARE, m\'fcssen Sie (bevor Sie die Autorisierte Anwendung und die zugeh\'f6rigen Runtime-Engines f\'fcr die SOFTWARE zur Nutzung auf irgend einem anderen Computer vertreiben, auf ein Zielsystem \'fcbertragen oder in sonstiger Weise zur Verf\'fcgung stellen) entweder (i) sicherstellen, dass der Empf\'e4nger eine g\'fcltige Lizenz f\'fcr den Einsatz der Autorisierten Anwendung (oder eine g\'fcltige Lizenz f\'fcr die betreffende SOFTWARE f\'fcr) auf jedem/n Computer, auf dem die Autorisierte Anwendung genutzt wird, besitzt oder (ii) eine schriftliche Erlaubnis f\'fcr den Vertrieb von NI einholen und (falls von NI gefordert) NI f\'fcr jede Kopie eine Vertriebs-/Entwicklungsgeb\'fchr f\'fcr jede vertriebene, bereitgestellte oder in sonstiger Weise zur Verf\'fcgung gestellte Autorisierte Anwendung bezahlen. Falls eine Treiber-Schnittstellensoftware den vorgenannten Anforderungen an die Lizenzverifikation oder Vertriebsautorisierung unterliegt und falls the Autorisierte Anwendung eine solche Treiber-Schnittstellensoftware nutzt, aufruft oder in sonstiger Weise auf sie Zugriff nimmt, wird die Autorisierte Anwendung f\'fcr Zwecke dieses Abschnitts 12. B. als durch Nutzung der Treiber-Schnittstellensoftware geschaffen angesehen. \par
124
\pard\nowidctlpar\fi-360\li360\sb100\sa240\qj\tx426 13.\tab\ul Beschr\'e4nkte Garantie.\ulnone  Mit Ausnahme von SOFTWARE, die aus einer Lizenz f\'fcr Bewertungszwecke geliefert wurde und f\'fcr die keine Gew\'e4hrleistung gilt, garantiert NI, ausschlie\'dflich zu Ihren Gunsten, f\'fcr einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Versand der SOFTWARE an Sie (oder im Fall des Download ab dem Datum des ersten Downloads durch Sie), dass (i) die SOFTWARE im Wesentlichen gem\'e4\'df der Begleitdokumentation funktioniert, und (ii) der Datentr\'e4ger, auf dem die SOFTWARE gespeichert ist, bei normaler Benutzung und Wartung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist ("Beschr\'e4nkte Garantie"). F\'fcr ersatzweise gelieferte SOFTWARE gilt die Beschr\'e4nkte Garantie f\'fcr den Rest der urspr\'fcnglichen Garantiefrist oder f\'fcr 30 Tage, wobei der l\'e4ngere Zeitraum ma\'dfgebend ist. Da einige Rechtsordnungen eine Beschr\'e4nkung der Garantiezeit nicht zulassen, ist es m\'f6glich, dass die vorgenannte oder eine sonstige Beschr\'e4nkung in dieser Vereinbarung f\'fcr Sie nicht gilt. In einem solchen Fall ist die Garantiezeit auf die gesetzliche Mindestzeit beschr\'e4nkt. Bevor Sie die SOFTWARE im Rahmen der Garantie an NI zur\'fccksenden, m\'fcssen Sie sich von NI eine Warenr\'fccksendenummer (RMA-Nummer) geben lassen. Sie erkl\'e4ren sich bereit, die Kosten f\'fcr den Versand an NI und zu Ihnen zur\'fcck zu \'fcbernehmen. Die Beschr\'e4nkte Garantie gilt nicht, falls der Fehler der SOFTWARE auf einen Unfall, Missbrauch, eine fehlerhafte Anwendung oder ungenaue Kalibrierung durch Sie oder auf von Ihnen verwendete Produkte Dritter (d.\~h. Hardware oder Software), deren Einsatz von NI zur Benutzung mit der SOFTWARE nicht vorgesehen ist, die Benutzung eines falschen Hardware- oder Softwareschl\'fcssels (falls erforderlich) oder auf eine nicht autorisierte Wartung der Software zur\'fcckzuf\'fchren ist. \par
125
14.\tab\ul Anspr\'fcche des Kunden.\ulnone  Alle Pflichten von NI (und Ihr alleiniger Anspruch) in Bezug auf die vorgenannte Beschr\'e4nkte Garantie bestehen nach Wahl von NI entweder in der R\'fcckerstattung der von Ihnen bezahlten Geb\'fchren oder in der Reparatur/dem Ersatz der Software, sofern NI innerhalb der Garantiefrist schriftlich \'fcber die aufgetretenen Fehler unterrichtet wird. Im Fall der Geb\'fchrenr\'fcckerstattung sind Sie verpflichtet, s\'e4mtliche Kopien der SOFTWARE gem\'e4\'df den Anweisungen von NI entweder zur\'fcckzusenden oder zu vernichten. In diesem Fall endet Ihre Lizenz ohne weitere Haftung seitens NI. Die Einleitung gerichtlicher Schritte zur Durchsetzung Ihrer Anspr\'fcche aus der vorgenannten Beschr\'e4nkten Garantie ist nach Ablauf von einem (1) Jahr nach Auftreten eines solchen Klagegrundes nicht mehr zul\'e4ssig. \par
126
15.\tab\ul\b Keine weitere Gew\'e4hrleistung.\ulnone  SOWEIT NICHT AUSDR\'dcCKLICH IN VORSTEHENDEM ABSCHNITT VORGESEHEN, WIRD JEDE WEITERE GEW\'c4HRLEISTUNG IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE, DRITTSOFTWARE ODER SOFTWARE-SERVICES, SEI SIE AUSDR\'dcCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, AUSGESCHLOSSEN. DIESER AUSSCHLUSS GILT AUCH F\'dcR EINE ETWAIGE KONKLUDENTE GEW\'c4HRLEISTUNG, DASS DIE SOFTWARE, DRITTSOFTWARE UND SOFTWARE-SERVICES VON DURCHSCHNITTLICHER QUALIT\'c4T UND F\'dcR DEN NORMALEN GEBRAUCH ODER F\'dcR EINEN BESTIMMTEN ZWECK GEEIGNET SIND, F\'dcR JEDWEDE KONKLUDENTE GEW\'c4HRLEISTUNG F\'dcR RECHTSM\'c4NGEL SOWIE F\'dcR EINE ETWAIGE GEW\'c4HRLEISTUNG AUFGRUND HANDELSBRAUCHS ODER LAUFENDER GESCH\'c4FTSBEZIEHUNGEN. NI \'dcBERNIMMT KEINERLEI GEW\'c4HRLEISTUNG, GARANTIE ODER ZUSICHERUNG HINSICHTLICH DER NUTZUNG ODER DER ERGEBNISSE DER NUTZUNG DER SOFTWARE ODER DER SOFTWARE-SERVICES IN BEZUG AUF RICHTIGKEIT, GENAUIGKEIT, ZUVERL\'c4SSIGKEIT ODER IN SONSTIGER WEISE, UND AUCH NICHT DAF\'dcR, DASS DIE SOFTWARE ODER DIE SOFTWARE-SERVICES UNUNTERBROCHEN UND FEHLERFREI EINSATZF\'c4HIG IST/SIND. \b0\par
127
16.\tab\ul Haftung f\'fcr Geistiges Eigentum.\ulnone  NI wird auf eigene Kosten von Dritten Ihnen gegen\'fcber erhobene Anspr\'fcche, die sich aus einer Benutzung der SOFTWARE durch Sie in \'dcbereinstimmung mit den Bestimmungen Ihrer Lizenz ergeben, abwehren, soweit die Verletzung von Patent-, Urheber- oder Markenrechten geltend gemacht wird, die nach Rechtsvorschriften der U.S.A., von Kanada, Mexiko, Japan, Australien, Schweiz, Norwegen oder der Europ\'e4ischen Union gesch\'fctzt sind, und der Anspruch weder darauf beruht, dass die SOFTWARE zusammen mit Ausr\'fcstung, Ger\'e4ten, Software oder Code benutzt wurde, die nicht von NI hergestellt wurden, noch auf Modifikationen der SOFTWARE, die nicht von NI durchgef\'fchrt wurden. Voraussetzung ist ferner, dass Sie NI unverz\'fcglich schriftlich informieren, wenn Sie von solchen drohenden Anspr\'fcchen Kenntnis erlangen, und NI bei der Vorbereitung einer Verteidigung nach besten Kr\'e4ften unterst\'fctzen. Wenn Sie NI die erforderlichen Vollmachten, die Unterst\'fctzung und die Informationen liefern, die NI zur Abwehr oder Beilegung solcher Anspr\'fcche ben\'f6tigt, wird NI jeglichen rechtskr\'e4ftig zuerkannten Schadensersatz oder Vergleichsbetrag wegen eines solchen Anspruchs bezahlen und jegliche Auslagen erstatten, die Ihnen aufgrund einer schriftlichen Aufforderung von NI entstehen. NI haftet jedoch nicht aus einem Vergleich, der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI geschlossen wurde. Sollte festgestellt werden, dass die SOFTWARE vorstehende Rechte verletzt und wird ihre Benutzung untersagt, oder sollte NI der Auffassung sein, dass die SOFTWARE m\'f6glicherweise die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt, wird NI nach seiner Wahl (i) entweder Ihnen das Recht zur Nutzung der SOFTWARE verschaffen gew\'e4hrleisten oder (ii) die SOFTWARE durch andere SOFTWARE ersetzen bzw. sie so modifizieren, dass sie keine Rechte verletzt oder (iii) die betreffende SOFTWARE zur\'fccknehmen und Ihnen die Lizenzgeb\'fchren f\'fcr die SOFTWARE zur\'fcckerstatten. \b\caps Die Haftung von NI nach diesem Abschnitt 16 (einschlie\'dflich der Haftung seiner Lizenzgeber und Lieferanten sowie seiner Organe, Angestellten und Beauftragten, und gleichg\'fcltig aus welchem Rechtsgrund) ist beschr\'e4nkt auf insgesamt maximal US-$ 50.000,- und keinesfalls ist NI nach diesem Abschnitt 16 verpflichtet, insgesamt einen h\'f6heren Betrag als die genannten US-$ 50.000,- zu zahlen.\b0\caps0  Dies ist Ihr einziger Anspruch und die gesamte Verpflichtung und Verantwortlichkeit von NI bei Verletzung von Patent-, Marken-, Urheber- oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der SOFTWARE. \b VORSTEHENDE REGELUNG ERSETZT JEDE SONSTIGE GESETZLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEW\'c4HRLEISTUNG GEGEN RECHTSVERLETZUNGEN. VORSTEHENDE VERPFLICHTUNGEN GELTEN NICHT F\'dcR DRITTSOFTWARE ODER PRODUKTE VON DRITTEN, DIE IN DIE SOFTWARE INTEGRIERT ODER IN SONSTIGER WEISE ZUSAMMEN MIT DER SOFTWARE GELIEFERT WERDEN. ANSPR\'dcCHE IM ZUSAMMENHANG MIT SOFTWARE ODER PRODUKTEN DRITTER SIND AN DEN HERSTELLER DES BETREFFENDEN PRODUKTES ZU RICHTEN.\par
128
\b0 17.\tab\ul Haftungsbeschr\'e4nkung.\ulnone  Die gesamte Haftung von NI und seiner Lizenzgeber, Vertriebspartner, Lieferanten (einschlie\'dflich seiner und deren Organe, Mitarbeiter und Beauftragten) ergibt sich aus obiger Regelung. \b SOWEIT GESETZLICH ZUGELASSEN, HAFTEN NI ODER SEINE LIZENZGEBER, VERTRIEBSPARTNER UND LIEFERANTEN (EINSCHLIESSLICH SEINER UND DEREN ORGANE, MITARBEITER UND BEAUFTRAGTEN) NICHT F\'dcR BESONDERE, UNMITTELBARE, MITTELBARE ODER ZUF\'c4LLIG ENTSTANDENE SCH\'c4DEN GLEICH WELCHER ART ODER F\'dcR STRAFSCHADENSERSATZ UND AUCH NICHT F\'dcR \'dcBER DEN BETRAG DES TATS\'c4CHLICH ENTSTANDENEN SCHADENS HINAUSGEHENDE SCH\'c4DEN, F\'dcR FOLGESCH\'c4DEN, AUSLAGEN, ENTGANGENEN GEWINN, ENTGANGENE ERSPARNISSE, BETRIEBSUNTERBRECHUNGSSCH\'c4DEN, VERLUST VON GESCH\'c4FTSINFORMATIONEN ODER SONSTIGE SCH\'c4DEN, DIE AUS DER BENUTZUNG ODER UNM\'d6GLICHKEIT DER BENUTZUNG DER SOFTWARE ODER DER DRITTSOFTWARE ODER MIT DER SOFTWARE ODER DER DRITTSOFTWARE IN ZUSAMMENHANG STEHENDER TECHNISCHER SUPPORTLEISTUNGEN ODER DAMIT ZUSAMMENH\'c4NGENDER HARDWARE ENTSTEHEN, SELBST WENN NI ODER SEINE LIZENZGEBER, VERTRIEBSPARTNER UND LIEFERANTEN \'dcBER DIE M\'d6GLICHKEIT SOLCHER SCH\'c4DEN INFORMIERT WURDEN UND OB DIESE SCH\'c4DEN DURCH FAHRL\'c4SSIGKEIT VON NI ODER ANDEREN VERURSACHT WURDEN ODER DIESE ZU DIESEN SCH\'c4DEN BEIGETRAGEN HABEN. AUSGENOMMEN VON DIESER HAFTUNGSBESCHR\'c4NKUNG SIND LEDIGLICH DIREKTE SCH\'c4DEN BIS ZUR H\'d6HE DER F\'dcR DAS BETREFFENDE SOFTWAREPRODUKT GEZAHLTEN LIZENZGEB\'dcHR.\b0  Sie erkennen an, dass sich diese Risikoverteilung in der H\'f6he der Lizenzgeb\'fchr niederschl\'e4gt. Da einige Staaten/Rechtsordnungen einen Ausschluss oder eine Beschr\'e4nkung einer Haftung f\'fcr zuf\'e4llig entstandene Sch\'e4den oder Folgesch\'e4den nicht zulassen, ist es m\'f6glich, dass die vorgenannte Beschr\'e4nkung f\'fcr Sie nicht gilt. Sollte die vorgenannte Haftungsbeschr\'e4nkung nicht durchsetzbar sein, weil ein zust\'e4ndiges Gericht in einem rechtskr\'e4ftigen Urteil die SOFTWARE, die Drittsoftware, die Dienstleistungen oder die Hardware als fehlerhaft und als Ursache f\'fcr k\'f6rperliche Verletzungen, Tod oder materielle Sch\'e4den festgestellt hat, so \'fcbersteigt die Gesamthaftung von NI, seinen Lizenzgebern Vertriebspartnern und Lieferanten f\'fcr materielle Sch\'e4den keinesfalls den Gegenwert von US$ 50.000 oder die f\'fcr die SOFTWARE bezahlte Lizenzgeb\'fchr, falls diese h\'f6her sein sollte.\par
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18.\tab\ul\b Warnung.\ulnone  (1) DIE SOFTWAREPRODUKTE VON NI WURDEN NICHT MIT KOMPONENTEN UND TESTS F\'dcR EIN SICHERHEITSNIVEAU ENTWICKELT, DAS F\'dcR EINE VERWENDUNG BEI ODER IN ZUSAMMENHANG MIT CHIRURGISCHEN IMPLANTATEN ODER ALS KRITISCHE KOMPONENTEN VON LEBENSERHALTENDEN SYSTEMEN GEEIGNET IST, DEREN FEHLFUNKTION BEI VERN\'dcNFTIGER BETRACHTUNGSWEISE ZU ERHEBLICHEN VERLETZUNGEN VON MENSCHEN F\'dcHREN KANN. (2) BEI JEDER ANWENDUNG, EINSCHLIESSLICH DER OBEN GENANNTEN, KANN DIE ZUVERL\'c4SSIGKEIT DER FUNKTION DER SOFTWAREPRODUKTE DURCH ENTGEGENWIRKENDE FAKTOREN, EINSCHLIESSLICH Z. B. SPANNUNGSUNTERSCHIEDEN BEI DER STROMVERSORGUNG, FEHLFUNKTIONEN DER COMPUTER-HARDWARE, FEHLENDE EIGNUNG DER SOFTWARE F\'dcR DAS COMPUTER-BETRIEBSSYSTEM, FEHLENDE EIGNUNG VON \'dcBERSETZUNGS- UND ENTWICKLUNGSSOFTWARE, DIE ZUR ENTWICKLUNG EINER ANWENDUNG EINGESETZT WERDEN, INSTALLATIONSFEHLER, PROBLEME BEI DER SOFTWARE- UND HARDWAREKOMPATIBILIT\'c4T, FUNKTIONSST\'d6RUNGEN ODER AUSFALL DER ELEKTRONISCHEN \'dcBERWACHUNGS- ODER KONTROLLGER\'c4TE, VOR\'dcBERGEHENDE FEHLER DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME (HARDWARE UND/ODER SOFTWARE) UNVORHERGESEHENEN EINSATZ ODER MISSBRAUCH SOWIE FEHLER DES ANWENDERS ODER DES ANWENDUNGSENTWICKLERS (ENTGEGENWIRKENDE FAKTOREN WIE DIESE WERDEN NACHSTEHEND ZUSAMMENFASSEND "SYSTEMFEHLER" GENANNT) BEEINTR\'c4CHTIGT WERDEN. JEDE ANWENDUNG, BEI DER EIN SYSTEMFEHLER EIN RISIKO F\'dcR SACHWERTE ODER PERSONEN DARSTELLT (EINSCHLIESSLICH DER GEFAHR K\'d6RPERLICHER SCH\'c4DEN UND TOD), SOLLTE AUFGRUND DER GEFAHR VON SYSTEMFEHLERN NICHT LEDIGLICH AUF EINE FORM VON ELEKTRONISCHEM SYSTEM GEST\'dcTZT WERDEN. UM SCH\'c4DEN UND, U.\~U. T\'d6DLICHE, VERLETZUNGEN ZU VERMEIDEN, SOLLTE DER NUTZER ODER ANWENDUNGSENTWICKLER ANGEMESSENE SICHERHEITSMASSNAHMEN ERGREIFEN, UM SYSTEMFEHLERN VORZUBEUGEN. HIERZU GEH\'d6REN U. A. SICHERUNGS- ODER ABSCHALTMECHANISMEN. DA JEDES ENDNUTZERSYSTEM DEN KUNDENBED\'dcRFNISSEN ANGEPASST IST UND SICH VON DEM TESTUMFELD UNTERSCHEIDET, UND DA EIN NUTZER ODER ANWENDUNGSENTWICKLER SOFTWAREPRODUKTE VON NI IN VERBINDUNG MIT ANDEREN PRODUKTEN IN EINER VON NI NICHT GETESTETEN ODER VORHERGESEHENEN FORM EINSETZEN KANN, TR\'c4GT DER NUTZER BZW. DER ANWENDUNGSENTWICKLER DIE LETZTENDLICHE VERANTWORTUNG F\'dcR DIE \'dcBERPR\'dcFUNG UND AUSWERTUNG DER EIGNUNG VON NI-PRODUKTEN, WENN PRODUKTE VON NI IN EIN SYSTEM ODER EINE ANWENDUNG INTEGRIERT WERDEN. DIES ERFORDERT U.\~A. DIE ENTSPRECHENDE ENTWICKLUNG UND VERWENDUNG SOWIE EINHALTUNG EINER ENTSPRECHENDEN SICHERHEITSSTUFE BEI EINEM SOLCHEN SYSTEM ODER EINER SOLCHEN ANWENDUNG. \par
130
\b0 19.\tab\ul US-Regierungsklausel.\ulnone  Die SOFTWARE ist ein "kommerzielles Produkt, dessen Entwicklung ausschlie\'dflich privatwirtschaftlich finanziert wurde und das aus "kommerzieller Computersoftware" und "kommerzieller Computersoftwaredokumentation" im Sinne der anwendbaren U.S. Acquisition Regulations besteht. Wenn Sie eine Beh\'f6rde, Regierungsstelle oder sonstige Dienststelle der US-Regierung sind, wird die SOFTWARE (i) ausschlie\'dflich als kommerzielles Produkt und (ii) nur mit den Rechten lizenziert, die auch allen anderen Lizenznehmern gem\'e4\'df den Bestimmungen dieses Vertrages gew\'e4hrt werden. Sie erkl\'e4ren sich damit einverstanden, die SOFTWARE nicht in einer Weise zu nutzen, zu vervielf\'e4ltigen oder offen zu legen, die nach diesem Vertrag nicht ausdr\'fccklich gestattet ist. Nichts in diesem Vertrag verpflichtet NI, technische Daten f\'fcr Sie aufzubereiten oder Ihnen zur Verf\'fcgung zu stellen. \par
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20.\tab\ul Einhaltung der Vertragsbestimmungen.\ulnone  Sie erkl\'e4ren sich bereit, NI w\'e4hrend Ihrer \'fcblichen Gesch\'e4ftszeiten Einblick in alle wesentlichen Unterlagen zu gew\'e4hren, damit NI (nach angemessener Anmeldung) verifizieren kann, dass Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung einhalten. Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Personengesamtheit sind, erkl\'e4ren Sie sich weiterhin damit einverstanden, dass Sie auf Anforderung von NI oder eines autorisierten Vertreters von NI unverz\'fcglich schriftlich gegen\'fcber NI belegen und best\'e4tigen, dass die Benutzung der SOFTWARE durch Sie und Ihre Mitarbeiter mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung konform ist. NI kann (nach schriftlicher Mitteilung) Ihre Verwendung der SOFTWARE w\'e4hrend der \'fcblichen Gesch\'e4ftszeiten \'fcberpr\'fcfen, um sicherzustellen, dass Sie diese Vertragsbestimmungen einhalten. Falls eine solche \'dcberpr\'fcfung ergeben sollte, dass Sie zu niedrige Lizenzgeb\'fchren bezahlen, die Sie NI jeweils schulden, sind Sie verpflichtet, (i) NI solche Betr\'e4ge unverz\'fcglich zu bezahlen und (ii) NI die Kosten einer solchen \'dcberpr\'fcfung zu ersetzen.\par
132
21.\tab\ul Allgemeines.\ulnone  \par
133
\pard\nowidctlpar\fi-360\li720\sb100\sa240\qj A.\tab Wenn die SOFTWARE in der Republik Irland hergestellt wird, (i) unterliegt diese Vereinbarung dem Recht der Republik Irland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-\'dcbereinkommens \'fcber den Internationalen Warenkauf sowie kollisionsrechtlicher Vorschriften und (ii) nicht-ausschlie\'dflicher Gerichtsstand f\'fcr alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte in Dublin, Republik Irland. Die Parteien verpflichten sich zur Anerkennung dieses Gerichtsstandes. Andernfalls (i) unterliegt diese Vereinbarung dem Recht des Staates Texas, USA mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-\'dcbereinkommens \'fcber den Internationalen Warenkauf sowie der kollisionsrechtlichen Vorschriften und (ii) nicht ausschlie\'dflicher Gerichtsstand f\'fcr alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Travis County, Texas, USA. Die Parteien verpflichten sich zur Anerkennung dieses Gerichtsstandes.\par
134
B.\tab Diese Vereinbarung (und, soweit anwendbar, die VLP-Dokumentation und die EP-Dokumentation) stellt die vollst\'e4ndige Vereinbarung zwischen Ihnen und NI in Bezug auf die SOFTWARE dar und ersetzt jegliche m\'fcndlichen oder schriftlichen Vorschl\'e4ge, vorhergehenden Vereinbarungen, Kaufauftr\'e4ge und jede sonstige Kommunikation zwischen Ihnen und NI hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Im Falle eines Konflikts zwischen den Regelungen dieser National Instruments Software Lizenzvereinbarung und einer Speziellen Produktzusatzvereinbarung gehen die Bestimmungen der Speziellen Produktzusatzvereinbarung in Bezug auf das betreffende SOFTWARE-Produkt vor. Im Falle eines Konfliktes zwischen den Regelungen dieses Vertrages und der VLP-Dokumentation oder der EP-Dokumentation, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung vor. Die Allgemeinen Gesch\'e4ftsbedingungen, deren derzeit g\'fcltige Fassung unter http://www.ni.com/legal/termsofsale eingesehen werden kann, gilt f\'fcr alle technischen Support-Leistungen, die als Teil des Software-Services zur Verf\'fcgung gestellt werden, sowie f\'fcr alle Trainings- und Zertifizierungsservices, die nach einem EP zur Verf\'fcgung gestellt werden mit der Ma\'dfgabe, dass in jedem Fall die Bestimmungen dieses Vertrages f\'fcr Upgrades oder sonstige SOFTWARE gelten, die als Teil oder in Zusammenhang mit solchen Services zur Verf\'fcgung gestellt wird. Eine verz\'f6gerte oder unterlassene Aus\'fcbung von Rechten aus dieser Vereinbarung seitens NI beschr\'e4nkt diese Rechte nicht und stellt auch keinen Verzicht auf diese Rechte dar. Sofern NI auf die Aus\'fcbung von Rechten im Falle des Versto\'dfes gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung verzichtet, stellt dies keinen Verzicht auf die Aus\'fcbung von Rechten bei sp\'e4teren Verst\'f6\'dfen gegen dieselbe Bestimmung oder gegen andere Bestimmungen dieser Vereinbarung dar. \'c4nderungen dieser Vereinbarung bed\'fcrfen der Schriftform und sind von einem hierzu bevollm\'e4chtigten Vertreter von NI und Ihnen zu unterzeichnen. Soweit der Begriff "insbesondere" in dieser Vereinbarung verwendet wird, ist dieser nicht abschlie\'dfend zu verstehen. Falls Sie keinen Zugriff auf das Internet haben, um die in dieser Vereinbarung erw\'e4hnten Webseiten einzusehen, k\'f6nnen Sie die betreffende Information bei Ihrer lokalen NI-Niederlassung anfordern. \par
135
C.\tab Erhebt eine der Parteien aus dieser Vereinbarung gegen die andere Partei Klage, so kann die obsiegende Partei zus\'e4tzlich zu jedem zugesprochenen Anspruch Anwaltsgeb\'fchren in angemessener H\'f6he sowie Gerichtskosten erstattet verlangen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ung\'fcltig sein, wird die entsprechende Bestimmung so abge\'e4ndert, dass sie vollst\'e4ndig durchsetzbar wird. Der \'fcbrige Lizenzvertrag bleibt in vollem Umfang g\'fcltig und kommt in der ge\'e4nderten Form zur Anwendung. \par
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\pard\nowidctlpar\fi-288\li720\sb100\sa240\qj D.\tab Die SOFTWARE und ggfs. auch die von NI mit der SOFTWARE zur Verf\'fcgung gestellte Drittsoftware unterliegt den U.S. Export Administration Regulations (15 CFR Part 730 ff.), weiteren einschl\'e4gigen U.S. Exportgesetzen und -vorschriften und weltweiten Exportgesetzen und -vorschriften, einschlie\'dflich, soweit Produkte aus der Europ\'e4ischen Union exportiert werden, den Exportvorschriften der Europ\'e4ischen Union, namentlich der Verordnung des Rats (EG) Nr. 428/2009 ("Verordnung") und der Verordnung der Ungarischen Regierung Nr. 50/2004 (III. 23.). Sie sind damit einverstanden, dass Sie von NI zur Verf\'fcgung gestellte SOFTWARE oder Drittsoftware nicht ohne die erforderliche Ausfuhrgenehmigung und sonst erforderliche Erlaubnisse der US-Regierung oder der sonst zust\'e4ndigen Beh\'f6rde an einen Bestimmungsort bzw. an eine juristische oder nat\'fcrliche Person oder Personengesamtheit exportieren, re-exportieren oder \'fcbermitteln, an den bzw. die der Export verboten ist. NI beh\'e4lt sich vor, die SOFTWARE nicht zu liefern bzw. den Download nicht zu erm\'f6glichen, sofern nach Auffassung von NI die Lieferung oder der Download gegen die US-Exportgesetze und -vorschriften oder sonstige Exportgesetze und -vorschriften verst\'f6\'dft. Wenn Sie die SOFTWARE herunterladen, sichern Sie zugleich zu und gew\'e4hrleisten Sie gegen\'fcber NI: (i) dass Sie sich nicht in einem Land oder unter der Kontrolle eines Landes befinden, dessen Importgesetze und -vorschriften den Import der SOFTWARE oder der Drittsoftware, die Ihnen von NI mit der SOFTWARE zur Verf\'fcgung gestellt wird, verbieten; und (ii) dass Sie sich nicht in einem Land oder unter der Kontrolle eines Landes befinden, in das der Export der SOFTWARE oder der Drittsoftware nach den Exportgesetzen und -vorschriften der USA. oder nach sonstigen Exportgesetze und -vorschriften verboten ist. Textfassungen der einschl\'e4gigen Exportvorschriften sind unter http://www.ni.com/legal/export-compliance.htm abrufbar.\par
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\pard\nowidctlpar\sb100\sa240\qj\'a9 2001\endash 2011 National Instruments Corporation. Alle Rechte vorbehalten.\par
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\lang1033 370406P-0113\par
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Mai 2011\par
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}
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